--- title: "Mehr als Gehalt: Steuerlich begünstigte Mitarbeiter-Benefits in Rumänien" url: "https://adz.news/artikel/artikel/mehr-als-gehalt-steuerlich-beguenstigte-mitarbeiter-benefits-in-rumaenien" author: "Marius-Octavian Chirilă, Steuerberater" date: "2026-10-09" modified: "2026-10-08" category: "Wirtschaft" language: "de" site: "Allgemeine Deutsche Zeitung für Rumänien" --- # Mehr als Gehalt: Steuerlich begünstigte Mitarbeiter-Benefits in Rumänien ![](https://adz.news/fileadmin/user_upload/Chirila_Marius.jpg) Benefits sind zu einem wichtigen Bestandteil des Vergütungspakets für Arbeitnehmer geworden: Sie spielen bei der Gewinnung, Bindung und Motivation von Personal eine Schlüsselrolle. In Rumänien sind eine Reihe solcher Zusatzleistungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt. **Grundregel** Art. 76 Abs. (41) des rumänischen Steuergesetzbuchs (*Codul Fiscal*) regelt eine Reihe von Benefits, die grundsätzlich nicht der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen, wenn: • sie die für die jeweilige Leistung geltende Einzelgrenze einhalten und • ihr kumulierter monatlicher Wert 33 % des Grundgehalts nicht überschreitet. **Erfasste Benefits** Die Regelung erfasst: **1.** Entschädigungen aufgrund von Mobilitätsklauseln (Außendienstzulage) *Steuerfreier Höchstbetrag:* das 2,5-Fache der für den öffentlichen Dienst gesetzlich festgelegten Entschädigung für Abordnung/ Entsendung. **2.** Vom Arbeitgeber bereitgestellte Verpflegung *Steuerfreier Höchstbetrag:* der jeweilige Maximalwert eines Essensgutscheins je Arbeitstag. Die Verpflegung muss in Betriebsordnung oder Arbeitsvertrag vorgesehen sein. Sie gilt nicht für Arbeitnehmer, die Essensgutscheine erhalten. **3.** Wert der Unterbringung bzw. der Mietwert der den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Unterkunfts- oder Wohnräume *Steuerfreier Höchstbetrag:* 20 Prozent des gesetzlichen Bruttomindestgrundgehalts. **4.** Vom Arbeitgeber gewährte Dienstleistungen und/oder Behandlungen einschließlich Reisekosten während des Urlaubs für Arbeitnehmer und Familienangehörige *Steuerfreier Höchstbetrag:* jährlich bis zur Höhe eines durchschnittlichen Bruttolohns nach den gesetzlichen Regelungen zum jährlichen Sozialversicherungshaushalt je Arbeitnehmer. Auch diese Leistung muss in Betriebsordnung oder Arbeitsvertrag vorgesehen sein. Sie gilt nicht für Arbeitnehmer, die Urlaubsgutscheine erhalten. **5.** Beiträge zu einem freiwilligen Rentenfonds *Steuerfreier Höchstbetrag:* 400 Euro jährlich je Person. **6.** Beiträge zu einem betrieblichen Altersvorsorgefonds gemäß Gesetz Nr. 1/2020 *Steuerfreier Höchstbetrag:* 400 Euro jährlich je Person. **7.** Beiträge zu freiwilligen Krankenversicherungen oder medizinischen Leistungen auf Grundlage von Abonnements *Steuerfreier Höchstbetrag:* 400 Euro jährlich je Person – für die Summe der Beiträge zu Krankenversicherung und medizinischen Leistungen. **8.** Abonnements für die Nutzung von Sporteinrichtungen *Steuerfreier Höchstbetrag:* 100 Euro jährlich je Person. **9.** Kosten für die Betreuung der Kinder der Arbeitnehmer in Einrichtungen der frühkindlichen Bildung *Steuerfreier Höchstbetrag:* 1500 Lei je Monat und Kind. Diese Leistung kann nur einem Elternteil und nur über einen Arbeitgeber gewährt werden. **Verfahren** In der Praxis erfolgt die Prüfung in zwei Schritten: Zunächst wird für jede Leistung die jeweilige Einzelgrenze geprüft; anschließend ist zu ermitteln, inwieweit der Gesamtwert der betroffenen Benefits die monatliche Höchstgrenze von 33 Prozent des Grundgehalts einhält. Der Betrag, der die jeweils maßgebliche Einzelgrenze oder die monatliche Höchstgrenze überschreitet, unterliegt den üblichen Steuer- und Sozialversicherungsbestimmungen. Die Reihenfolge, in der diese zusätzlichen Leistungen in die 33-Prozent-Grenze einbezogen werden, legt der Arbeitgeber in der Betriebsordnung, im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag fest. Diese Reihenfolge ist für die Lohnabrechnung besonders relevant: Bei einer Überschreitung der monatlichen Höchstgrenze von 33 Prozent des Grundgehalts werden die darüber hinausgehenden Beträge der Einkommensteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen unterworfen. **Beispiel** Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 10.000 Lei beträgt die monatliche Höchstgrenze von 33 Prozent 3333 Lei. Bis zu dieser Höchstgrenze sind die im betreffenden Monat gewährten Zusatzleistungen steuerfrei, sofern auch die jeweiligen Einzelgrenzen eingehalten sind. Bezieht der Mitarbeiter im betreffenden Monat beispielsweise Zusatzleistungen in Höhe von 3800 Lei, unterliegt der übersteigende Betrag von 467 Lei der Einkommensteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen (CAS und CASS). **Fazit** Benefits erhöhen die Attraktivität des Vergütungspakets und ermöglichen es dem Arbeitgeber, auf unterschiedliche Bedürfnisse der Arbeitnehmer einzugehen. Ihre Gewährung muss naturgemäß die jeweiligen steuerrechtlichen Bedingungen beachten; die geltenden Beträge und Referenzwerte sollten regelmäßig überprüft werden. Ein steuerlich korrekter Ansatz impliziert die Identifikation jeder Art von steuerlich begünstigten Leistungen, die Prüfung der Bedingungen für ihre Gewährung sowie die Einordnung in die monatliche Höchstgrenze von 33 Prozent des Grundgehalts. Auf diese Weise kommen Benefits nicht nur Arbeitnehmern zugute, sondern können über die Motivations- und Mitarbeiterbindungswirkung hinaus auch zur Optimierung der Personalkosten beitragen. --- Kontakt und weitere Informationen: **STALFORT Legal. Tax. Audit.** Bukarest – Sibiu – Bistrița Büro Bukarest: Tel.: +40 – 21 – 301 03 53 Fax.: +40 – 21 – 315 78 36 E-Mail: bukarest@stalfort.ro [www.stalfort.ro](http://www.stalfort.ro)