--- title: "Neue Steuererleichterungen: Löschung und Erstattung bestimmter USt-Verbindlichkeiten" url: "https://adz.news/artikel/artikel/neue-steuererleichterungen-loeschung-und-erstattung-bestimmter-ust-verbindlichkeiten" author: "Georgiana Mierloiu, Tax Advisor" date: "2026-09-18" modified: "2026-09-17" category: "Wirtschaft" language: "de" site: "Allgemeine Deutsche Zeitung für Rumänien" --- # Neue Steuererleichterungen: Löschung und Erstattung bestimmter USt-Verbindlichkeiten ![](https://adz.news/fileadmin/user_upload/Giorgiana_Mierloiu.jpg) Das Gesetz 177/2026 ermöglicht neuerdings die Löschung bestimmter Umsatzsteuerverbindlichkeiten und damit verbundener Nebenverbindlichkeiten für bestimmte Steuerpflichtige, deren Umsatzsteuerregistrierung unter bestimmten Umständen annulliert wurde. **Wer kommt dafür in Frage?** Die erste Kategorie umfasst Steuerpflichtige, deren Umsatzsteuerregistrierung in bestimmten Fällen inaktiviert wurde, unter anderem wenn der Steuerpflichtige als steuerlich inaktiv eingestuft wurde oder die Umsatzsteuererklärungen für die gesetzlich festgelegten Zeiträume nicht eingereicht hat. Sonderregelungen gelten für landwirtschaftliche Genossenschaften; diese werden hier *nicht* beschrieben. **Was wird gelöscht?** Für die oben zuerst genannten Steuerpflichtigen hebt das Gesetz die Differenzen bei den Hauptsteuerverbindlichkeiten, die der Umsatzsteuer entsprechen sowie die entsprechenden Nebenverbindlichkeiten auf, sofern diese von der Steuerbehörde durch einen Steuerbescheid aufgrund der Umstände, die zur Inaktivierung der USt-Registrierung geführt haben, festgesetzt wurden. Somit wird nicht jede Umsatzsteuerschuld gelöscht. Die Maßnahme betrifft jene Schulden, die von der Steuerbehörde im Zusammenhang mit der Inaktivierung der USt-Registrierung festgesetzt wurden, und nur für die vom Gesetz erfassten Zeiträume. **Welcher Zeitraum wird abgedeckt?** Für diese von diesem Beitrag erfassten Steuerpflichtigen gilt der Erlass für Verbindlichkeiten, die sich auf Steuerzeiträume zwischen dem 1. Januar 2019 und dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes, genauer dem 27. August 2026, beziehen. Das Gesetz gilt auch für ähnliche Fälle, in denen die Umsatzsteuerregistrierung gemäß den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden steuerrechtlichen Vorschriften inaktiviert wurde. **Was wird nicht gelöscht?** Es gibt jedoch eine wichtige Einschränkung. Die Befreiung gilt nicht für Steuerverbindlichkeiten im Zusammenhang mit Umsätzen, für die der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer auf einer Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument gesondert ausgewiesen oder ganz oder teilweise von seinen Kunden eingezogen hat, sofern diese Beträge von der Steuerbehörde festgesetzt wurden. Daher bedeutet die Tatsache, dass die Umsatzsteuerregistrierung eines Steuerpflichtigen inaktiviert wurde, nicht automatisch, dass alle nachträglich festgesetzten Umsatzsteuerverbindlichkeiten erlassen werden. **Wie wird die Erleichterung gewährt?** Die Löschung der Verbindlichkeiten bedarf keines Antrages des Steuerpflichtigen. Die zuständige Steuerbehörde ist verpflichtet, die Löschung von Amts wegen durch Aufhebungsbescheid vorzunehmen, der dem Steuerpflichtigen zugestellt wird. Das Gesetz regelt auch Fälle, in denen die Steuerbehörde bereits einen Steuerbescheid über die betreffenden Verbindlichkeiten erlassen, jedoch vor Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht zugestellt hat. In solchen Fällen wird der Bescheid nicht mehr zugestellt und die Verbindlichkeiten werden auf Grundlage eines Bescheides zur Minderung der Steuerschuld aus den Steuerunterlagen des Steuerpflichtigen gestrichen. **Was gilt bei bereits beglichenen Schulden?** Wichtig ist, dass sich das Gesetz nicht auf Verbindlichkeiten beschränkt, die laut den Steuerunterlagen des Steuerpflichtigen noch ausstehen. Wurden die von der Maßnahme erfassten Beträge vom Steuerpflichtigen bereits durch Zahlung oder durch eine der anderen in den Steuergesetzen vorgesehenen Methoden beglichen, können sie auf Antrag des Steuerpflichtigen erstattet werden. Die Unterscheidung ist daher von entscheidender Bedeutung: Ist eine Steuerschuld noch offen, wird sie von der Steuerbehörde von Amts wegen erlassen. Soweit sie bereits erfüllt wurde, muss der Steuerpflichtige eine Rückerstattung beantragen. **Durchführungsverfahren** Das Gesetz sieht vor, dass das detaillierte Verfahren zur Umsetzung dieser Maßnahmen innerhalb von 30 Tagen nach seinem Inkrafttreten durch eine Anordnung des Präsidenten der Nationalen Steuerbehörde (ANAF) genehmigt werden muss. Diese steht noch aus. **Fazit** Im Wesentlichen bietet die Maßnahme den vom Gesetz betroffenen Steuerpflichtigen die Möglichkeit, bestimmte Umsatzsteuerverbindlichkeiten, die sich aus der Inaktivierung ihrer Umsatzsteuerregistrierung ergeben, löschen zu lassen. Für diejenigen, die diese Beträge bereits gezahlt haben, sieht das Gesetz zudem einen Mechanismus zur Erstattung vor. Insbesondere gilt die Erleichterung nur unter den gesetzlich ausdrücklich festgelegten Bedingungen und für die dort festgelegten Zeiträume, während das detaillierte Verfahren noch von der ANAF festgelegt wird. Steuerpflichtige, die unter den Anwendungsbereich der Maßnahme fallen, sollten den Stand ihrer Steuerverbindlichkeiten überprüfen und das von der Steuerbehörde festzulegende Verfahren verfolgen. --- Kontakt und weitere Informationen: **STALFORT Legal. Tax. Audit.** Bukarest – Sibiu – Bistrița Büro Bukarest: Tel.: +40 – 21 – 301 03 53 Fax.: +40 – 21 – 315 78 36 E-Mail: bukarest@stalfort.ro [www.stalfort.ro](http://www.stalfort.ro)