--- title: "Steuerbegünstigte, aktien- bzw. fondsbasierte Spar- und Anlagekonten" url: "https://adz.news/artikel/artikel/steuerbeguenstigte-aktien-bzw-fondsbasierte-spar-und-anlagekonten" author: "Radu Eröss, Steuerberater" date: "2026-10-30" modified: "2026-10-29" category: "Wirtschaft" language: "de" site: "Allgemeine Deutsche Zeitung für Rumänien" --- # Steuerbegünstigte, aktien- bzw. fondsbasierte Spar- und Anlagekonten ![](https://adz.news/fileadmin/user_upload/Eross_Radu.jpg) Steuerbegünstigte, aktien- bzw. fondsbasierte Spar- und Anlagekonten, ähnlich dem schwedischen und amerikanischen 401(k)-Modell, werden ab 2027 auch in Rumänien verfügbar sein. Das amerikanische 401(k)-Modell und das schwedische Rentensystem gelten weltweit als Vorreiter für kapitalmarktbasierte Altersvorsorge. Damit haben sie die amerikanischen Finanzmärkte gestärkt und Millionen von Amerikanern dazu gebracht, als Anleger über die Börse für ihre Rente zu sparen. Konkret werden rumänische Privatpersonen ab dem 1. Januar 2027 über Spar- und Anlagekonten sparen und investieren können. Das Gesetz Nr. 202/2026 führt einen Mechanismus für Spar- und Anlagezwecke ein und sieht eine steuerliche Vorzugsregelung für die Einzahlungen und Erträge aus diesen Konten vor. Es handelt sich um ein freiwilliges Spar- und Anlagesystem, nicht zu verwechseln mit der staatlichen Rente (Säule I) oder den bestehenden obligatorischen oder freiwilligen privaten Rentenvorsorgen. **Zwei Arten von Konten, zwei Steuerregelungen** Das Gesetz sieht zwei Kategorien von Spar- und Anlagekonten vor: CEI-S mit Steuerbefreiung und CEI-D mit Steuerabzugsfähigkeit. Bei CEI-S-Konten werden die Einzahlungen vom Kontoinhaber getätigt, und die abgehobenen Beträge sind steuerfrei. Bei CEI-D-Konten können die Einzahlungen entweder vom Kontoinhaber aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder einem Arbeitsvertrag, oder vom Arbeitgeber getätigt werden. In diesem Fall gilt der Steuervorteil zum Zeitpunkt der Einzahlung, während spätere Auszahlungen besteuert werden. Eine natürliche Person kann unabhängig von der gewählten Art ein oder mehrere CEI-Konten bei einem oder mehreren CEI-Kontoverwaltern eröffnen. Diese Kontoverwalter sind Unternehmen, die zur Erbringung von Portfoliomanagementdienstleistungen zugelassen sind. Dazu gehören Finanzinvestitionsdienstleister sowie Banken, die den für Kreditinstitute geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die auf den Konten angesammelten Mittel können in Aktien, Anleihen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAWs) und andere Finanzinstrumente investiert werden, die zum Handel auf geregelten Märkten in der Europäischen Union oder in OECD-Mitgliedstaaten zugelassen sind. Das Gesetz schließt Investitionen in derivative Finanzinstrumente grundsätzlich aus. Eine Ausnahme bilden OAGWs, die unter anderem auch solche Instrumente nutzen dürfen. **Welche Steuerabzüge können Beitragszahler geltend machen?** Für Selbstständige, die ihr Nettoeinkommen nach dem tatsächlichen Verfahren ermitteln, stellen die auf die CEI-D-Konten eingezahlten Beiträge bei der Berechnung des jährlichen Nettoeinkommens abzugsfähige Aufwendungen dar. Auch Arbeitnehmer können die in die CEI-D-Konten eingezahlten Beiträge von ihrem steuerpflichtigen Arbeitseinkommen abziehen. Um diese Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Beiträge durch Belege nachgewiesen werden, die von den Verwaltern der CEI-D-Konten ausgestellt wurden. Auch Arbeitgeber können ihrerseits Beiträge auf die CEI-D-Konten ihrer Arbeitnehmer einzahlen. Allerdings nicht unbeschränkt, denn diese Beiträge fallen ebenso wie beispielsweise freiwillige Krankenversicherungen unter die Kategorie der steuerfreien Lohnnebenleistungen, und diese sind mit einer monatlichen Obergrenze von höchstens 33 Prozent des Grundgehalts limitiert. Da sie steuerbefreit sind, fallen für diese vom Arbeitgeber getragenen Beiträge auch keine obligatorischen Sozialbeiträge an. **Wie werden Auszahlungen besteuert?** Während der Haltedauer sind die auf den CEI-Konten erzielten Erträge nicht steuerpflichtig. Bei einer Auszahlung werden die Beträge als Kapitalerträge eingestuft, wobei die steuerliche Behandlung von der Art des jeweiligen Kontos abhängt. Bei CEI-S-Konten sind die ausgezahlten Beträge von der Einkommensteuer befreit. Bei CEI-D-Konten unterliegen die Auszahlungen einer Einkommensteuer von 10 Prozent, die vom Einkommenszahler an der Quelle einbehalten wird. Unabhängig davon, ob es sich um ein CEI-S- oder ein CEI-D-Konto handelt, sind die ausgezahlten Beträge von der Zahlung der obligatorischen Sozialbeiträge befreit. Die Finanzaufsichtsbehörde muss innerhalb von 90 Tagen ab Veröffentlichung des Gesetzes die für die Umsetzung der neuen Bestimmungen erforderlichen Vorschriften erlassen. **Fazit** Ab Anfang 2027 können Privatpersonen die CEI-S- und CEI-D-Konten zum Sparen und für Investitionen nutzen und dabei zwischen einem Modell wählen, das auf der Steuerbefreiung von Auszahlungen basiert, und einem Modell, das Steuervergünstigungen zum Zeitpunkt der Einzahlung bietet, bei dem die ausgezahlten Beträge jedoch besteuert werden. Dies wird definitiv auch das Interesse der Rumänen an Kapitalmärkten erhöhen, die außerhalb Rumäniens liegen, und damit die Risiken einer zu starken Fokussierung der bisherigen Instrumente auf die Bukarester Börse reduzieren. --- Kontakt und weitere Informationen: **STALFORT Legal. Tax. Audit.** Bukarest – Sibiu – Bistrița Büro Bukarest: Tel.: +40 – 21 – 301 03 53 Fax.: +40 – 21 – 315 78 36 E-Mail: bukarest@stalfort.ro [www.stalfort.ro](https://stalfort.ro/)