Am 23. Juli 2026 wurde das Gesetz Nr. 160/2026 (Gesetz 160) zur Änderung des Energiegesetzes Nr. 123/2012 (Energiegesetz) veröffentlicht; es ist bereits seit dem 26. Juli in Kraft.
Das Gesetz 160 präzisiert und aktualisiert den rechtlichen und steuerlichen Rahmen für die Eigenerzeugung aus erneuerbaren Quellen im Kontext der Klimaziele bis 2030. Es novelliert das Energiegesetz grundlegend durch die Erweiterung des Prosumer-Begriffs, die Präzisierung der Kompensationsmechanismen (Net-Metering), und neue Verwertungsmöglichkeiten für kleine Anlagen bis 27 Kilowatt.
Für Unternehmen mit bestehender oder geplanter eigener Photovoltaik-Erzeugung – insbesondere Industrieunternehmen, Immobilienentwickler sowie Betreiber von Gewerbe- und Logistikparks – hat dies praktische Auswirkungen auf laufende und zukünftige Investitionen.
Erweiterter Prosumer-Begriff
Bisher war es einem Prosumer lediglich gestattet, den erzeugten Strom zu speichern oder zu verkaufen. Nach dem Gesetz 160 ist er befugt, den Überschuss an einem Standort auch mit dem Verbrauch anderer eigener Standorte zu verrechnen (mengenmäßig oder finanziell), sofern alle Standorte denselben Stromversorger und Netzbetreiber haben und die Stromerzeugung nicht seine primäre Tätigkeit darstellt. Für Unternehmen mit mehreren Standorten, wie etwa Logistik- oder Gewerbeparks, eröffnet dies neue Optimierungsmöglichkeiten bei der Planung eigener PV-Anlagen.
Neu definierter Kompensationsmechanismus
Das Gesetz 160 definiert den Begriff des Kompensationsmechanismus (Net-Metering, rum. compensare cantitativă) für Anlagen bis 200 kW neu: der Stromversorger rechnet nunmehr monatlich drei Positionen ab:
- die aus dem Netz bezogene Energiemenge, multipliziert mit dem vertraglich vereinbarten Preis für aktive Energie, zuzüglich aller gesetzlich vorgesehenen Tarife und Abgaben;
- die erzeugte und eingespeiste Energiemenge bis zur Höhe des Netzbezugs, multipliziert mit demselben Energiepreis, jedoch ohne Tarife und Abgaben;
- die darüber hinaus eingespeiste Überschussmenge, ebenfalls zum reinen Energiepreis ohne Tarife und Abgaben.
Das überarbeitete Energiegesetz präzisiert zudem, dass der Stromversorger bei der Abrechnung keine Ausgleichskosten, Liefermarge, Mehrwertsteuer, Transport- und Verteilungsentgelte, Systemdienstleistungen, Kraft-Wärme-Kopplungsbeiträge oder grüne Zertifikate in den Verrechnungspreis einrechnen darf; diese Positionen sind künftig gesondert auf der Rechnung auszuweisen. Dies schafft Transparenz und zwingt die Stromversorger gleichzeitig zur Anpassung ihrer Abrechnungssysteme.
Dieses Modell gilt bis zum 31. Dezember 2030; anschließend gilt für alle Anlagen bis 400 kW der Ankauf zum gewichteten PZU (Day-Ahead-Markt) Durchschnittspreis.
Kleinanlagen bis 27 kW
Eine wesentliche Neuerung betrifft natürliche Personen mit Anlagen bis 27 kW pro Verbrauchsort. Diese erhalten nun die Option, den aus der mengenmäßigen Kompensation resultierenden Geldbetrag zur Begleichung von Stromrechnungen für alle im Portfolio desselben Stromversorgers befindlichen Verbrauchsorte oder zur Begleichung von Erdgasrechnungen bei demselben Stromversorger zu verwenden. Die Option muss beim Abschluss des Kaufvertrags für die eingespeiste Energie erklärt werden und ist für mindestens zwölf Monate unwiderruflich.
Für die für Gewerbe- und Industriedächer typische Leistungsklasse von 200 bis 400 kW bleibt es bei der finanziellen Regularisierung zum PZU-Preis.
Rückwirkung und offene Fragen
Die neue Definition der Kompensation gilt auch für die am 26. Juli 2026 bereits laufenden Verträge über die Einspeisung von Prosumer- Strom, ohne Neuverhandlung. Offen bleibt jedoch die technische Umsetzung der Mehrstandort-Kompensation: Die Regulierungsbehörde ANRE muss bis zum 24. September 2026 die Methodologie zur Vermarktung von Prosumer-Strom entsprechend anpassen und die Abrechnungsmodalitäten präzisieren.
Fazit
Für Industriebetriebe, Immobilienentwickler und Betreiber von Gewerbe- und Logistikparks bedeutet die Reform des Energiegesetzes mehr Flexibilität bei der Portfoliogestaltung, mehr Transparenz in der Abrechnung sowie – bis Ende 2030 – Planungssicherheit für Anlagen bis 200 kW.
Wer investiert, sollte laufende Prosumer-Verträge systematisch auf ihre automatische Anwendbarkeit nach dem aktuellen Rechtsrahmen prüfen, die Standort- und Stromversorgerstruktur im Hinblick auf die neuen Mehrstandort-Optionen analysieren und die Amortisationsrechnung auf 2030 sowie den PZU-Übergang 2031 abstimmen.
Unternehmen mit eigener oder geplanter PV-Erzeugung sollten die Übergangsphase bis zur Anpassung der ANRE-Methodologie nutzen, um ihre Verträge und Standortstruktur frühzeitig auf das neue Regime auszurichten und regulatorische sowie steuerliche Effekte in die Investitionsentscheidung einzubeziehen.
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