Bukarest (ADZ) – Die Ständige Wahlbehörde AEP hat Gesetz 208/2015 über die Wahl des Senats und der Abgeordnetenkammer novelliert, um für den Fall vorgezogener Neuwahlen einen Rechtsrahmen parat zu haben – die Vorlage steht zurzeit bereits zur Debatte. Damit wolle man keineswegs andeuten, dass Neuwahlen bevorstünden, sondern lediglich sicherstellen, dass die Organisierung von Neuwahlen problemlos und im Einklang mit der Verfassung und geltendem Recht durchgezogen werden könne, teilte die Wahlbehörde mit. Rumänien hat kaum Erfahrung mit vorgezogenen Neuwahlen – die letzten waren vor knapp hundert Jahren gestiegen, nachdem König Karl II. Dezember 1933 das bloß ein Jahr davor gewählte Parlament auflösen ließ.
Die von der AEP erarbeitete Gesetzesvorlage kürzt vor allem die in Gesetz 208/2015 vorgesehenen Fristen sowie die für Kandidaten vorgeschriebene Mindestanzahl von Anhängern/Unterschriften. Die Vorlage sieht vor, dass die Regierung auf Vorschlag des Innenministeriums und der AEP binnen fünf Tagen nach Auflösung des Parlaments per Beschluss Wahlkalender, Budget und technische Details für den anstehenden Urnengang festzulegen hat, während der Wahltag mindestens 75 Tage davor bekannt gegeben werden muss. Die Vorlage sieht zudem Fristen und Regelungen für die Briefwahl und die Wahl in der Diaspora vor, mit deren Organisierung drei Tage nach der Auflösung des Parlaments losgelegt werden muss. Die Dauer des Wahlkampfs bleibt indes auch im Fall von Neuwahlen unverändert – die AEP beließ sie bei 30 Tagen.
Der frühere Wahlbehördenchef Toni Greblă (PSD) zeigte sich von der Novelle wenig begeistert – sie sei völlig unnötig und der geltende Rechtsrahmen durchaus ausreichend, da er alle Wahlen, einschließlich Neuwahlen, abdecke, so Greblă.
