Verfassungsgericht entdeckt Unstimmigkeiten bei 26 Artikeln der Verfassungsänderungen

Die novellierte Fassung geht zurück ans Parlament und wird dann noch einmal geprüft

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Bukarest (Mediafax/ADZ) - Der Vorsitzende des Verfassungsgerichts, Augustin Zegrean, hat sich zu den Verfassungswidrigkeiten oder sonstigen Unstimmigkeiten geäußert, die das Verfassungsgericht nach dreitägiger Beratung in 26 Artikeln des Entwurfs zur novellierten Verfassung gefunden hat. Er hofft, dass der Verfassungsausschuss sich an die Empfehlungen der Richter halten und den Text verbessern wird, bevor er vors Plenum des Parlaments kommt. Nach der Billigung durch das Parlament wird der geänderte Text ohnedies noch einmal dem Verfassungsgericht vorgelegt.

Grundsätzlich weist das Gericht die Änderungen zurück, die in Art. 103, Abs. (1) bezüglich der Ernennung des Premiers durch den Präsidenten gemacht wurden. Diese Änderungen enthalten Einzelheiten darüber, wie die Partei oder die politische Allianz, die die meisten Parlamentsmandate erzielt hat, den Kandidaten für das Amt des Premierministers stellt.

Für verfassungswidrig wurde der Artikel erklärt, der sich auf das politische Überläufertum bezieht und vorsieht, dass in solchen Fällen der Senator oder Abgeordnete sein Mandat verliert. Diese Bestimmung stünde im Widerspruch zu anderen Paragrafen der Verfassung (Art. 69, Abs. 2). Verfassungswidrig ist auch die Bestimmung, die vorsieht, dass Personen, die vor einen Parlamentsausschuss geladen werden, verpflichtet sind, dort auch zu erscheinen.

Empfohlen wird, den Artikel zu beseitigen, der vorsieht, dass Parlamentarier nicht mehr ausschließlich der Jurisdiktion des Obersten Gerichts- und Kassationshofs unterstehen, sondern sich vor gewöhnlichen Gerichten verantworten.

Als nicht verfassungsgemäß wird auch die neue Bestimmung eingeschätzt, dass bei einem Prozess die Beweise, die durch gesetzwidrige Methoden erzielt wurden, nur zugunsten des Beschuldigten verwendet werden dürfen.

Als verfassungswidrig wurde eine Ergänzung zu Artikel 12 eingestuft, die vorsah, dass „die nationalen Minderheiten ihre eigenen Symbole gebrauchen und eigene Entscheidungsorgane bilden dürfen“. Dadurch würden die Grenzen überschritten, die durch Artikel 152 einer Änderung der Verfassung gesetzt sind.