Hermannstadt – Die Steuerdirektion des Hermannstädter Bürgermeisteramtes nimmt seit dem 11. Januar die Steuererklärungen der Privatpersonen an, in deren Eigentum sich Wohngebäude befinden, die auch für Wirtschaftstätigkeiten genutzt werden, sodass der Wert ihrer Besteuerung für das Jahr 2016 ermittelt werden kann.
Infolge zahlreicher Anfragen bietet das Rathaus nun einige Erläuterungen zum diesjährigen Steuererklärungsverfahren. Demnach sind von der Erklärungspflicht diejenigen Bewohner befreit, die zwar ein Gebäude besitzen, auf dessen Adresse jedoch kein Firmensitz angemeldet ist.
Der Deklarationspflicht müssen die Eigentümer Folge leisten, welche ein Gebäude oder eine Wohnung besitzen, wo auch ein Firmensitz angemeldet wurde. Hierzu muss in der Steuererklärung angegeben werden, welche Fläche zu Wohn- und welche zu Wirtschaftszwecken genutzt wird, sodass die beiden Steuern differenziert festgelegt werden können. Der Erklärung müssen die Steuerzahler folgende Unterlagen beifügen: den Evaluationsbericht eines zugelassenen Fachmanns sowie den Beleg der Eintragung der durchgeführten Evaluation in die Datenbank des Nationalen Verbandes der Zugelassenen Evaluatoren (ANEVAR) oder, wenn die Gebäude weniger als fünf Jahre alt sind, das Übergabeprotokoll, aus welchem der Wert der Immobilie hervorgeht. Im Fall einer im Laufe der vergangenen fünf Jahre erworbenen Immobilie kann auch der Kaufvertrag vorgelegt werden, aus dem ihr Wert hervorgeht.
Die Privatpersonen, die ein Gebäude besitzen, welches gleichzeitig zu Wohnzwecken und als Firmensitz, Zweitsitz, Betriebsstätte einer Handelsgesellschaft, Sitz eines beruflich Selbstständigen (PFA) oder Freiberuflichen dient, müssen eine Steuererklärung einreichen, auch wenn keine Wirtschaftstätigkeit durchgeführt wird. In dieser Steuererklärung kann der Eigentümer auch erklären, dass keine Wirtschaftstätigkeiten durchgeführt werden und die Instandhaltungs- und Betriebskosten vom Eigentümer getragen werden und nicht von der angemeldeten Rechtsperson. In diesem Fall wird die Steuer, gemäß den Werten für Wohngebäude, auf 0,08 Prozent des Besteuerungswertes der Immobilie festgelegt.
Eine Steuererklärung müssen auch die Einwohner einreichen, welche Gebäude besitzen, die nicht zu Wohn- jedoch zu anderen Zwecken (Geschäftsräume, Werkstätten, Manufakturen, Gasthäuser, Autowaschanlagen etc.) genutzt werden.
Zu beachten ist dabei, dass im Fall der Unterlassung der Einreichung einer Steuererklärung bis zum 31. März, die Stadtverwaltung gemäß Art. 458, Abs. 4 des Steuergesetzbuches berechtigt ist, die Steuer auf 2% des Immobilienwertes anzusetzen.
Das auszufüllende Formular kann auf der Internetseite des Rathauses, bei der Adresse www.sibiu.ro/ro2/pdf/formulare/Declaratie_de_impunere_privind_impozitul_pe_ cladiri_persoane_fizice.doc heruntergeladen werden, im Bürgerinformationszentrum des Rathauses am Großen Ring/Piaţa Mare angefordert werden und ist desgleichen bei der Steuerdirektion im Erdgeschoss des Bürgermeisteramtes und deren Schalter in der Schewisgasse/Bulevardul Victoriei 1-3 erhältlich.