Reschitza – Der sicher spannendste Tagesordnungspunkt der Kreisratstagung vom heutigen Mittwoch in Reschitza ist einer, der auf Forderung der Staatsanwaltschaft des Obersten Justiz- und Kassationshofs ÎCCJ Bukarest auf der Tagesordnung landete: „Informierung bezüglich der Forderung der Staatsanwaltschaft des Obersten Justiz- und Kassationshofs – Nationale Direktion Antikorruption – bezüglich des Aussetzens des Mandats des Präsidenten des Kreisrats Karasch-Severin, Herrn Sorin Frunzăverde, und des Vizepräsidenten des Kreisrats Karasch-Severin, Herrn Ionesie Ghiorghioni, unter den Bedingungen von Art. 94, Buchst. m des Gesetzes 188/1999 bezüglich des Statuts der öffentlichen Beamten, neu veröffentlicht mit Änderungen und späteren Vervollständigungen, infolge der Tatsache, dass verfügt wurde, dass beide dem Gericht überantwortet werden.
“Hinter diesem juristisch verbuschten Kauderwelsch verbirgt sich die Tatsache, dass am 5. August vor dem Kreisgericht in Reschitza der Prozess beginnt, in welchem beide Ex-Chefs des Kreisrats des Banater Berglands sich verantworten müssen für denVerdacht, dass sie ihre Amtsbefugnisse – laut Staatsanwälten: durch Amtsmissbrauch – übertraten, um die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen vom Herbst 2014 zu beeinflussen. Die Forderung der Staatsanwaltschaft des ÎCCJ ist etwas Neues für das Banater Bergland, auch für Rumänien. Sie gelangte Anfang Juli zum Kreisrat, von wo sie dessen für Rechtsfragen zuständiger Sekretär, Darian Ciobanu (wie bereits berichtet, ein Protegée der beiden Beklagten), an den Präfekten Nicolae Miu Ciobanu weiterwies.
Präfekt Miu Ciobanu erklärte öffentlich, die Dinge lägen nicht so einfach, wie von den Staatsanwälten des ÎCCJ dargestellt, denn: „Ein Präsident und ein Vizepräsident eines Kreisrats sind nicht den Verfügungen des Statuts der öffentlichen Beamten unterworfen, wie im zitierten Gesetz angegeben. Ein Chef eines Kreisrats hat keinen direkt übergeordneten Chef. Das dies anders wäre, steht in keinem Gesetz. Laut Gesetz 188/1999 kann eine Amtsenthebung eines öffentlichen Beamten nur durch einen übergeordneten Chef im Rahmen derselben Institution geschehen. Was aber, wenn es den nicht gibt?“
Angesichts dieser gesetzlichen Nebelhaftigkeit wandte sich Präfekt Miu Ciobanu an die Nationale Agentur der Öffentlichen Beamten um aufzuklären, ob neuerdings ein Kreisratschef und dessen Vize dem Status der öffentlichen Beamten gleichgestellt werden können, ob sie also unter das Gesetz 188/1999 fallen. Von dort kam bislang keine Antwort.
Die Zweideutigkeit, die zu Gesetzesinterpretationen und wohl auch zu willkürlichen Gesetzesauslegungen führt, bestätigt auch Darian Ciobanu, „wenn man die Forderung der Staatsanwaltschaft in den Kontext stellt“. Grundsätzlich gäbe es in diesem Bereich offensichtlich eine Gesetzeslücke. „Ein Kreisrat kann seinen obersten Chef nicht des Amtes entheben, weil dieser direkt gewählt ist (erst wenn die Listenwahlen wieder eingeführt werden, kann sich das ändern). Hingegen könnte das für seinen Vizepräsidenten gelten, der aus den Reihen der Kreisratsmitglieder kommt. Eine Amtsenthebung kann nur die Präfektur als höchste Vertretung der Regierung vornehmen, dies jedoch ausschließlich dann, wenn sich die betreffenden Amtsträger in Untersuchungshaft oder unter Hausarrest befinden. Auch das ist nicht der Fall, denn beide wurden unter Rechtsauflagen gestellt. Außerdem: es gibt bisher in ganz Rumänien dafür keine Präzedenzfälle, nach denen man sich richten könnte.“ Letztendlich einigten sich der Sekretär des Kreisrats und der Präfekt auf folgendes Prozedere: diesen Punkt der Tagesordnung wird der Sekretär im Detail dem Kreisrat heute vorstellen und den Kreisratsmitgliedern anheimstellen, darüber zu entscheiden. Ob die Entscheidung rechtskräftig werden kann und rechtlich unangreifbar, das kann momentan niemand sagen.