Hermannstadt – Sozialhilfen zur Förderung des Zugangs benachteiligter Kinder zum Kindergartenunterricht gewährt das Bürgermeisteramt Hermannstadt/Sibiu jährlich. Da die Gesetzgebung im Bereich vorsieht, dass die Anträge auf Erteilung dieser Zuschüsse jährlich einzureichen sind, nimmt diese der Öffentliche Sozialdienst des Bürgermeisteramtes wieder entgegen. Die monatlichen Hilfen im Wert von je 50 Lei werden für alle Kindergartenkinder gewährt, die einer benachteiligten Familie entstammen, die rumänische Staatsbürger oder Bürger anderer Staaten sind und in Hermannstadt wohnhaft, ansässig sind oder effektiv hier wohnen. Ein Recht auf die Förderung haben die Kinder, wenn sie bei einem Kindergarten eingeschrieben sind, den Unterricht regelmäßig besuchen und das Netto-Monatseinkommen per Familienmitglied nicht 284 Lei übersteigt. Die Anträge und die eigenverantwortlichen Erklärungen, die am Sitz des Sozialdienstes in der Schewisgasse/Bulevardul Victoriei 1-3, Zimmer S2 erhältlich sind, können rund ums Schuljahr eingereicht werden. Den Formularen müssen Belege zur Familienzusammensetzung, den monatlichen Nettoeinkünften der Familie sowie eine Bescheinigung über den Kindergartenbesuch beigelegt werden.
Die Gewährung der Hilfen soll den Antragstellern und den entsprechenden Kindergärten bis spätestens zum 10. des Monats für die Anträge, die im vorangegangenen Monat eingereicht wurden mitgeteilt werden. Für obdachlose Personen erfolgt die Meldung am Sitz des Sozialdienstes. Die monatliche Auszahlung der Hilfen erfolgt am Sitz des öffentlichen Dienstes in der Schewisgasse, Zimmer S15. Nach der Feststellung der Förderfähigkeit sind die Antragsteller verpflichtet, die abgegebenen Informationen regelmäßig zu aktualisieren. Dementsprechend müssen alle drei Monate eine eigenverantwortliche Erklärung sowie Belege eingereicht werden, betreffend die Familienzusammensetzung und die monatlichen Nettoeinkünfte der Familie, welche das Personal der Stadtverwaltung anschließend innerhalb von 15 Tagen prüft. Sollten Änderungen festgestellt werden, die eine Einstellung der Zahlungen begründen, erlässt das Bürgermeisteramt eine Anordnung zur Einstellung der Zahlungen und/oder der Eintreibung der Sozialhilfen für den Kindergarten.