Änderungen bzgl. der Verwendung von gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr

Am 25. Mai ist das Gesetz Nr. 124/2023, das Vorschriften bezüglich des Güterkraftverkehrs ändert und ergänzt, in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat damit die Verordnung Nr. 27/2011 betreffend den Güterkraftverkehr ergänzt und damit Art. 1 Pkt 1-3 und Art. 2 Abs. (1) der Richtlinie (EU) 2022/7381 umgesetzt. 

Ausgangspunkt

Gemäß der bisherigen Regelung (Art. 25 Abs. 1 und 2 der Verordnung 27/2011) durfte der gebührenpflichtige nationale und internationale Güterkraftverkehr nur mit in Rumänien zugelassenen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden.

Gleichzeitig ermöglichte die alte Regelung der Richtlinie (EU) 2006/1/EG Unternehmen nicht, in vollem Umfang Nutzen aus den Vorteilen der Verwendung von Mietfahrzeugen zu ziehen. 

Regelungszweck

Durch die neue Regelung, die die Richtlinie (EU) 2022/738 umsetzt, können Unternehmen, die Güter im Werkverkehr oder im gewerblichen Güterverkehr befördern, nun in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Mietfahrzeuge nutzen und damit:

  • ihre Kosten verringern und gleichzeitig ihre betriebliche Flexibilität erhöhen;
  • zur Steigerung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit beitragen;
  • durch neuere Mietfahrzeuge zu Sicherheit und Umweltschutz beitragen;
  • kurzfristige, saisonale oder vorübergehende Nachfragespitzen bewältigen, bzw. defekte oder beschädigte Fahrzeuge ersetzen.

Bedingungen für die Verwendung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Mietfahrzeugen in Rumänien

Im gebührenpflichtigen Güterkraftverkehr zwischen Rumänien und anderen Mitgliedstaaten der EU kann ein Mietfahrzeug nur benutzt werden, falls es:

  • in einem Mitgliedstaat zugelassen oder in Verkehr gebracht ist und die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 erfüllt;
  • ausschließlicher Gegenstand des Mietvertrages ist und dieser keine Dienstleistungskomponente bezüglich  Fahrer oder Begleitpersonal enthält;
  • ausschließlich dem Transportunternehmen zur Verfügung steht und nur für die Dauer des Mietverhältnisses benutzt wird;
  • ausschließlich durch die Mitarbeiter des Transportunternehmens gefahren wird;
  • über eine beglaubigte Kopie der von der zuständigen Behörde ausgestellten Gemeinschaftslizenz verfügt, die für die Dauer des Mietverhältnisses gültig ist.

Die Erfüllung der obigen Bedingungen ist mit folgenden Unterlagen nachzuweisen:

  • Mietvertrag oder Auszug daraus, Konformitätsbescheinigung in Papier- oder elektronischer Form, beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz;
  • Arbeitsvertrag zwischen Fahrer und Transportunternehmen.

Weitere Beschränkungen zur Benutzung von Mietfahrzeugen durch rumänische Transportunternehmen

Die Nutzung eines in einem anderen Mitgliedstaat gemieteten, zugelassenen oder in Verkehr gebrachten Fahrzeugs ist dem rumänischen Transportunternehmen für höchstens zwei aufeinanderfolgende Monate in einem Kalenderjahr gestattet. 

Die maximal zulässige Anzahl von Fahrzeugen, die gemäß den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemietet, zugelassen oder in Verkehr gebracht werden und von einem rumänischen Transportunternehmen genutzt werden können, beträgt ferner 25 Prozent der von ihm gehaltenen Fahrzeugflotte, berechnet ab dem ersten Nutzungstag des Mietfahrzeugs. 

Eintragung im einzelstaatlichen elektronischen Register

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/ 2009 müssen einzelstaatliche elektronische Register die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge führen, über die ein Transportunternehmen verfügt. Dies schließt alle Fahrzeuge ein, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Niederlassungsmitgliedstaat des Unternehmens gemietet werden.

Die einzelstaatlichen elektronischen Register sollen die gezielte Suche nach Fahrzeugen mit Kennzeichen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Niederlassungsmitgliedstaat ausgestellt worden sind, ermöglichen.

Gemäß der Verordnung 27/2011 hält die Rumänische Verkehrsbehörde (Autoritatea Rutieră Română - A.R.R.) dieses elektronische Register. Diese beantwortet auch Fragen bezüglich der Fahrzeuge mit Kennzeichen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Niederlassungsmitgliedstaat ausgestellt worden sind.

Fazit

Die Kraftfahrzeugsteuersätze sind in den Mitgliedstaaten der Union unterschiedlich. Daher haben (so auch die Richtlinie) bestimmte Beschränkungen, die sich indirekt auch auf die Freiheit zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Fahrzeugvermietung auswirken, weiterhin ihre Berechtigung, da sie zur Vermeidung von Steuerverzerrungen beitragen.

Trotz aller Beschränkungen stellt die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/738 in Rumänien einen wichtigen Schritt zur Vereinheitlichung des Güterkraftverkehrs in der Europäischen Union und Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit und des freien Warenverkehrs in Europa dar.


1 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr 


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