Änderungen des rumänischen Insolvenzgesetzes im Gespräch

Am 18. September 2018 hat das rumänische Finanzministerium einen Eilverordnungsentwurf (nachfolgend der „Entwurf”)1 zur Änderung des Insolvenzgesetzes2 zur öffentlichen Debatte gestellt. In der offiziellen Begründung der geplanten Änderungen hat das Finanzministerium den Entwurf deswegen als notwendig bezeichnet, da die Einnahmen des nationalen Budgets stark erhöht werden sollen. Wichtige allgemeine Änderungen, die diesen Zweck verfolgen sollen, sind weiter unten angeführt.

Keine Insolvenz bei hohen Steuerschulden

Gegen das Vermögen eines Schuldners soll kein Insolvenzverfahren eröffnet werden dürfen (damit keine Zahlungen eingestellt werden), wenn mehr als 50 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten aus steuerlichen Schulden bestehen. Hierdurch soll der Missbrauch des Insolvenzverfahrens durch bösgläubige Schuldner verhindert werden.

Es ist zu erwarten, dass hiermit vielen Unternehmen der Zugang zur Sanierung (reorganizare) im Rahmen eines Insolvenzfahrens versperrt wird oder diese vor erhebliche Hindernisse gestellt werden. Geschäftsführer könnten in der Praxis versuchen, alternative Lösungen zu finden, da steuerliche Schulden rumänischer Gesellschaften oft hoch sind.

Anwendbare Sanierungsmaßnahmen

Weitere Änderungen beziehen sich auf die Sanierungsmaßnahmen, die angewendet werden können. Nach aktuellem Gesetz darf im Rahmen einer Sanierung kein debt to equity swap (Umwandlung von Schulden/Krediten in Beteiligungskapital) als Beilegungsmethode für steuerliche Schulden vorgeschlagen werden3. Das soll zukünftig vom Gläubiger der Steueransprüche genehmigt werden können, jedoch nur, wenn mehrere Bedingungen erfüllt sind. U. a. soll dies nur bei Aktiengesellschaften (und nicht bei Anteilen an einer GmbH) zulässig sein, und mindestens der Nominalwert der Schuld muss getilgt werden (die gleichzeitige Verringerung der Schulden ist nicht gestattet). Zurzeit gibt es einen vom Senat genehmigten Gesetzesentwurf, der ähnliche Änderungen zum Insolvenzverfahren bezwecken soll4. Der Eilverordnungsentwurf führt die Änderungen nun detailliert ohne parlamentarisches Verfahren ein.

Zustimmung des Fiskus zur Sanierung

2014 wurde durch das Insolvenzgesetz das Konzept des „Tests des Privaten Gläubigers“ eingeführt5. Der Inhaber von Steueransprüchen darf hiernach einem Sanierungsplan zustimmen, wenn Prüfungen ergeben, dass seine Einnahmen im Fall eines Konkursverfahrens geringer als die in dem Sanierungsplan vorgesehenen Zahlungen wären. Der Entwurf erschwert diese Zustimmung weiter, da er zusätzliche, nur schwer erfüllbare Bedingungen hinzufügt. Wird eine Verringerung der Steuerschulden um mehr als 50 Prozent des Nominalwerts vorgeschlagen, darf erst dann dem Sanierungsplan zugestimmt werden, wenn die Tätigkeit des Schuldners im öffentlichen Interesse liegt und in einem bestimmten ökonomischen Zweig strategisch notwendig ist.

Haftung für die Insolvenzverursachung

In der Insolvenz kann die Haftung von Personen, die die Insolvenz verursacht haben sollen, beantragt werden. Der Entwurf sieht die häufigere Inanspruchnahme dieser persönlichen Haftung vor, zumal der Insolvenzverwalter, wann immer solche Personen identifiziert werden, dazu gezwungen wäre. Außerdem sollen nur Gläubiger, deren Ansprüche mehr als 30 Prozent der Gesamtschulden entsprechen, anspruchsberechtigt sein6. Allerdings soll die Frist zur Antragstellung zukünftig um knapp zwei Jahre verkürzt werden.

Weitere Änderungen

Mit der Insolvenz verbundene Änderungen sollten auch im Steuerverfahrensgesetz (Codul de Procedură Fiscală) stattfinden. So sollen die Bedingungen für die Abtretung steuerlicher Schulden geregelt werden. Unter anderem soll eine Abtretung nur an Personen, die ein öffentliches Interesse daran beweisen können, und nicht unter dem Nominalwert möglich sein. Die vollständige Zahlung muss innerhalb von drei Jahren ab Abtretung erbracht werden, 30 Tage nach Abtretung werden jedoch Zinsen geschuldet.

Fazit

Sollte der Entwurf durchgesetzt werden, wird es für rumänische Unternehmen schwieriger werden, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Außerdem werden die Bedingungen zur Sanierung von Gesellschaften mit steuerlichen Schulden erschwert und alternative Methoden zur Erfüllung steuerlicher Verbindlichkeiten komplex geregelt. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen sind und bleiben vorerst unklar.

 

-----

1http://discutii.mfinante.ro/static/10/Mfp/resurse/transparenta/proiect_oug_18092018.pdf
2 Gesetz Nr. 85/2014 betreffend die Verfahren zur Insolvenzvermeidung und zum Insolvenzverfahren
3 Art. 133 Abs. (5) lit. k) des Gesetzes Nr. 85/2014. Es können Geschäftsanteile nur zu Gunsten anderer Gläubiger als der Fiskus ausgestellt werden.
4http://www.cdep.ro/pls/proiecte/
5 Art. 5 Abs. (1) Pkt. 71 des Gesetzes Nr. 85/2014
6 In der aktuellen Fassung bedarf der Antrag 50 Prozent aller Schulden

 

----------

Kontakt und weitere Informationen:

STALFORT Legal. Tax. Audit.

Bukarest – Sibiu – Bistrița
Büro Bukarest:
Tel.: +40 – 21 – 301 03 53
Fax. +40 – 21 – 315 78 36
E-Mail: bukarest@stalfort.ro
www.stalfort.ro