Annahmeverzug und Verweigerung der Annahme einer Leistung in Rumänien

Die meisten gerichtlichen Verfahren beruhen auf einem Verzug des Schuldners, seinen Verpflichtungen nachzukommen (seien diese auch fragwürdig). Was geschieht jedoch, wenn der Gläubiger die Annahme einer Zahlung oder Lieferung verweigert?  Das rumänische Recht erlaubt es dem Schuldner, sich von einer Zahlungs- oder Lieferpflicht durch das sog. echte Zahlungsangebot (ofertă reală de plată, nachfolgend „Zahlungsangebot“) zu befreien.

Grundlagen und Grundregel

Auch wenn das Verfahren in Art. 1.006 – 1.013 der Zivilprozessordnung („ZPO“) vorgesehen ist, setzt das Zahlungsangebot kein laufendes gerichtliches Verfahren voraus.
Das Verfahren ist dann erfolgreich, wenn ein Gläubiger die Annahme einer unbestrittenen, bezifferbaren und fälligen Leistung des Schuldners verweigert.

Ein Zahlungsangebot ist auch dann denkbar, wenn die Verbindlichkeit nicht unmittelbar unbestritten, bezifferbar und fällig ist; in diesen Situationen sind die Erfolgsaussichten der letztendlich verfolgten Befreiung von der Verbindlichkeit jedoch geringer.

Verweigerung der Annahme durch den Gläubiger

Als erste Bedingung für die Abgabe eines Zahlungsangebots muss der Gläubiger die Annahme der Zahlung oder Übergabe der geschuldeten Güter verweigern.  Im Vorfeld dieser Verweigerung muss der Gläubiger durch den Schuldner zur Annahme der Zahlung oder Abnahme der Güter aufgefordert werden. Dies erfolgt meistens durch schriftliche Mitteilung, die einen Nachweis der Zustellung erlaubt. Das Verfahren zum Zahlungsangebot kann durchgeführt werden, wenn der Gläubiger danach die Annahme direkt verweigert oder die nötigen Bedingungen für die Annahme nicht erfüllt (Mitteilung eines Bankkontos, Erscheinen zum Termin für die Übergabe der Güter o.ä.).

Aus Sicht des Gläubigers können natürlich Gründe für die Verweigerung vorhanden sein. So ist er zum Beispiel berechtigt, nach seinem Ermessen nur eine teilweise Zahlung anzunehmen; auch kann die Höhe der zu leistenden Zahlung umstritten sein. Auch wenn die Verweigerung eine zwingende Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens zum Zahlungsangebot ist, führt sie dennoch noch nicht automatisch zur Befreiung des Schuldners von seiner Verpflichtung. Hierfür ist das Zahlungsangebot tatsächlich abzugeben.

Kurzbeschreibung des Verlaufs

Der Schuldner, dessen Leistung verweigert wurde, wendet sich an einen Gerichtsvollzieher und beantragt die Durchführung des Verfahrens des Zahlungsangebots. Dafür wird ein schriftlicher Antrag an den Gerichtsvollzieher gestellt, wodurch die Situation erklärt wird und sämtliche Nachweise der Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens (Kopien von Forderungstitel, Aufforderung und Verweigerung des Gläubigers, etc.) eingereicht werden.

Der Gerichtsvollzieher lädt den Gläubiger erneut für die Entgegennahme der Zahlung oder Annahme der Güter. Datum und Uhrzeit für den Termin sind in der Ladung genau anzugeben; anderenfalls ist diese nichtig.

Sollte der Gläubiger nicht erscheinen oder die Zahlung/Annahme erneut verweigern (gleichgültig ob begründet oder nicht), ist der Schuldner berechtigt, die Zahlung auf ein Treuhandkonto des Gerichtsvollziehers zu leisten. Güter dürfen dem Gerichtsvollzieher zur Aufbewahrung  übergeben werden. Nach der Leistung der Zahlung oder Übergabe der Güter wird der Gläubiger durch den Gerichtsvollzieher ein letztes Mal erneut zur Annahme geladen.

Sollte auch dieses Mal die Annahme verweigert werden, so gilt die Leistung als am Tag der der Zahlung oder der Übergabe der Güter an den Gerichtsvollzieher erbracht, es sei denn, das Verfahren wird nachträglich durch ein Gericht als nichtig erklärt. Der Gerichtsvollzieher stellt ein Protokoll aus, das die Situation erklärt und als Zahlungsnachweis für den Schuldner gilt. Der Gläubiger ist innerhalb von 15 Tagen ab der Zustellung des Protokolls berechtigt, Klage auf Nichtigkeit des Zahlungsverfahrens zu erheben. Gegen das Urteil in diesem Verfahren steht innerhalb von 10 Tagen die Berufung offen.

Die beim Gerichtsvollzieher befindlichen Gelder oder Güter dürfen durch den Schuldner zurückgeholt werden, solange der Gläubiger diese nicht vom Gerichtsvollzieher abholt. Sobald dies geschieht, lebt die Verpflichtung des Schuldners allerdings wieder auf, und der Gläubiger ist berechtigt, ab dem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen geltend zu machen.

Fazit

Auch wenn üblicherweise eher der Schuldner einer Verpflichtung in Verzug gerät, ist die Situation eines in Verzug geratenen Gläubigers nicht allzu selten. Die Existenz eines Verfahrens, das die Leistung an den Gläubiger ersetzt und den Schuldner von seiner Verpflichtung befreit, ist daher sehr nützlich. Darüber hinaus besitzt die Ausstellung des Leistungsnachweises durch den Gerichtsvollzieher eine höhere Beweiskraft vor Gericht oder Behörden, so dass das im Zivilprozessbuch vorgesehene Verfahren höchst hilfreich und empfehlenswert ist.


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