Öffentliche Auftraggeber können bzw. müssen manchmal Wirtschaftsteilnehmer von Vergabeverfahren ausschließen, wenn die im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Gründe dafür vorliegen.
Einer dieser Ausschlussgründe ist eine schwere Verfehlung, die ein Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit begangen hat und die seine Integrität in Frage stellt. Diese Verfehlung ist durch den öffentlichen Auftraggeber auf geeignete Weise (z. B. aufgrund eines Gerichtsurteils oder der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde) nachzuweisen.
Das Vergaberecht stuft Verstöße gegen kartellrechtliche Wettbewerbsregeln zur Manipulation von Vergabeverfahren dabei grundsätzlich als schwere Verfehlung ein.
Ein Wirtschaftsteilnehmer, dem wegen einer schweren beruflichen Verfehlung ein Ausschluss droht, kann Nachweise dafür erbringen, dass er ausreichende Maßnahmen ergriffen hat, um trotz des Vorliegens des Ausschlussgrundes seine Zuverlässigkeit nachzuweisen.
Allgemeine Nachweise bei Verfehlung
Die Nachweise, die ein Wirtschaftsteilnehmer für seine Zuverlässigkeit erbringen kann, betreffen grundsätzlich:
• den Ersatz der durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schäden oder die Übernahme einer Pflicht dazu;
• die vollständige Klärung der Taten und Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens durch aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden;
• die Durchsetzung konkreter und geeigneter technischer, organisatorischer und personeller Maßnahmen (z. B. Abbau von Verbindungen zu an Fehlverhalten beteiligten Personen und Organisationen, Einführung von Kontroll- und Berichtssystemen, Schaffung einer internen Revisionsstruktur zur Überprüfung der Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen oder Erlass interner Regelungen über Haftung und Schadensersatz) zur Vermeidung weiterer Straftaten oder Verfehlungen.
Nachweise im Fall der Manipulation von Vergabeverfahren
Laut einer gemeinsamen Stellungnahme der Nationalagentur für Öffentliche Vergabe (Agenția Națională pentru Achiziții Publice) und der Wettbewerbsbehörde (Consiliul Concurenței) vom August 2020 kann ein Wirtschaftsteilnehmer, der einen Verstoß gegen kartellrechtliche Wettbewerbsregeln zur Manipulation von Vergabeverfahren begangen hat, grundsätzlich folgende Nachweise seiner Zuverlässigkeit erbringen:
• Entscheidungen der Wettbewerbsbehörde der vergangenen drei Jahre hinsichtlich der Verhängung einer günstigeren Sanktion als Folge der Anwendung der Kronzeugenregelung und/oder des Verfahrens zur Anerkennung der wettbewerbswidrigen Tat (diese Art von Entscheidungen stellen Instrumente dar, die die Wettbewerbsbehörde im Fall einer effektiven Zusammenarbeit der Wirtschaftsteilnehmer verwenden kann);
• Nachweise der wirksamen Umsetzung eines Programms zur Einhaltung des Wettbewerbsrechts, das gemäß dem Leitfaden der Wettbewerbsbehörde zur Einhaltung der Wettbewerbsregeln erstellt werden muss und klare Maßnahmen zur Verhinderung der kartellrechtlichen Manipulation von Vergabeverfahren enthält.
Bewertung der Maßnahmen des Wirtschaftsteilnehmers
Die Auftraggeber bewerten die nachgewiesenen Maßnahmen der Wirtschafsteilnehmer unter Berücksichtigung der Schwere und der Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Falls erforderlich können sie die Unterstützung der Wettbewerbsbehörde diesbezüglich in Anspruch nehmen. Zusätzlich besteht auf der Webseite der Wettbewerbsbehörde eine aktualisierte Liste derjenigen Wirtschaftsteilnehmer, die wegen kartellrechtlicher Manipulation von Vergabeverfahren sanktioniert wurden. Die genannte Liste enthält u. a. Informationen über die getroffenen Entscheidungen und die Zusammenarbeit mit der Ermittlungsbehörde.
Je nach der Bewertung der vorgelegten Nachweise werden die Wirtschaftsteilnehmer von den Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen oder begründet ausgeschlossen.
Ausnahme von den o. g. Regeln
Die o. g. Regeln über die nachgewiesene Rehabilitierung finden keine Anwendung im Falle von Wirtschaftsteilnehmern, denen die Teilnahme an Verfahren zur Auftrags- oder Konzessionsvergabe durch eine in Rumänien wirksame rechtskräftige Gerichtsentscheidung verboten wurde. Diese Ausnahme gilt für den in der betreffenden Entscheidung festgelegten Ausschlusszeitraum.
Der o. g. Ausschlussgrund gilt drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis, soweit kein Verbot im obigen Sinne durch eine Gerichtsentscheidung verhängt wurde.
Fazit
Bereits bei der Vorbereitung der Angebote ist dem komplexen Rechtsgebiet des Wettbewerbsrechts besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da hieraus nicht nur drastische Bußgelder, sondern auch der Ausschluss von späteren Verfahren in Rumänien resultieren können. Droht ein Ausschluss, ist die Einbeziehung der Wettbewerbsbehörde in die Klärung der Anwendung der o. g. vergaberechtlichen Regeln begrüßenswert.
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