Die Eintragung für Umsatzsteuerzwecke der nicht in Rumänien Ansässigen durch einen Steuervertreter

Alina Negril?, Managing Director Büro Bukarest

Alina Negrilă, Managing Director Büro Bukarest

Rumänien gilt für Investoren als ein attraktives Land. Seit dem Jahr 2000 hat das Land bis zum Eintritt der Wirtschaftskrise jährlich Wirtschaftswachstum aufgewiesen. Der EU-Beitritt 2007 hat dazu die ausländischen Direktinvestitionen in Rumänien gefördert. An der Spitze der ausländischen Direktinvestitionen stehen die Aktivitäten im Industriebereich, wobei Bukarest der beliebteste Zielort der Investoren in Rumänien ist. Dabei stehen Investoren schon vor der Betretung des rumänischen Marktes vor offenen Fragen. Die häufigsten davon beziehen sich auf das Steuersystem Rumäniens. Ein aktuelles steuerbezogenes Thema ist die Eintragung der steuerpflichtigen Nichtansässigen für Umsatzsteuer-Zwecke.

Vor dem EU-Beitritt war die Auswahl eines Steuervertreters die einzige Möglichkeit zur Eintragung der nichtansässigen Steuerpflichtigen für Umsatzsteuer-Zwecke, die verpflichtet waren sich in Rumänien als Umsatzsteuer-Zahler zu registrieren und keine steuerliche Betriebsstätte hatten. Ab 2007 wird aber den Nichtansässigen, die in der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind, keine steuerliche Betriebsstätte in Rumänien haben und zur Umsatzsteuer-Eintragung verpflichtet sind, die Möglichkeit angeboten, sich entweder direkt oder durch einen Steuervertreter zu registrieren. Denjenigen, die aber außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind, steht nur die Möglichkeit zur Auswahl eines Steuervertreters offen.

Die benötigten Unterlagen

Der Steuervertreter wird anhand eines schriftlichen Antrags des nicht in Rumänien ansässigen Steuerpflichtigen an die Steuerbehörde, bei welcher der vorgeschlagene Steuervertreter als Umsatzsteuer-Zahler registriert ist, benannt. Dazu kommen laut Gesetz noch weitere Dokumente hinzu, die eingereicht werden müssen: Schriftsatz betreffend den Beginn der Geschäftstätigkeit in Rumänien, eine Kopie der Gründungsurkunde im Ausland der steuerpflichtigen, nichtansässigen Person und die schriftliche Zusage des vorgeschlagenen Steuervertreters. Die praktische Erfahrung hat aber bewiesen, dass zusätzliche Unterlagen die Einschreibung mittels eines Steuervertreters bedingen, wobei sowohl die Originalausfertigungen, als auch beglaubigte Kopien dieser benötigt werden: Handelsregisterauszug des Nichtansässigen, Nachweis der Eintragung als Umsatzsteuer-Pflichtiger des Nichtansässigen, der Vertrag für die innergemeinschaftliche Lieferung oder den Ankauf in Rumänien, notarielle Vollmacht der Geschäftsführung, für die Überweisung der Verpflichtungen an den Steuervertreter. Dazu kommen noch die Kopie und die beglaubigte Übersetzung der Personalausweise der rechtmäßigen Vertreter beider Parteien hinzu. Für die Geschäftstätigkeiten in Rumänien wird ein einziger Steuervertreter akzeptiert, wobei er eine steuerpflichtige, in Rumänien ansässige und für Umsatzsteuer-Zwecke eingetragene Person sein muss.

Nach Überprüfung der Unterlagen teilen die Steuerbehörden sowohl der nicht in Rumänien ansässigen, steuerpflichtigen Person, als auch dem benannten Steuervertreter, den Beschluss mit. Sofern die Unterlagen bewilligt werden, wird der schriftliche Genehmigungsbeschluss und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dem Steuervertreter, als Mandatar des Steuerpflichtigen, zugeschickt. Von diesem Zeitpunkt aus kommen dem Steuervertreter alle Rechte und Pflichten bezüglich der Umsatzsteuer für die Geschäftsangelegenheiten des Steuerpflichtigen innerhalb Rumäniens, solange sein Mandat anhält, zu.

Falls das Mandat des Steuerpflichtigen vor seiner Pflicht, in Rumänien als Umsatzsteuer-Zahler registriert zu sein, endet, dann muss der Steuerpflichtige das Mandat entweder verlängern, einen anderen Steuervertreter damit beauftragen oder sich direkt registrieren lassen.

Der Steuervertreter kann seine Verpflichtungen gegenüber dem Nichtansässigen mittels eines schriftlichen Antrags an die Steuerbehörde aufgeben, wobei er die Abgabe der letzten Umsatzsteuer-Erklärung angeben muss. Zusätzlich muss er den Grund seiner Mandatsbeendung nennen, sei es die direkte Registrierung des steuerpflichtigen Nichtansässigen oder die Beendung seiner steuerpflichtigen Geschäftstätigkeiten in Rumänien. Der Antrag zur Beendung des Mandats wird von der Steuerbehörde nur dann genehmigt, wenn der steuerpflichtige Nichtansässige alle notwendigen Schritte zwecks Nennung eines neuen Steuervertreters eingeleitet hat und dafür auch eine entsprechende Genehmigung erhalten hat, oder wenn er sich direkt registrieren lässt.

Die steuerpflichtige nichtansässige Person kann den Steuervertreter beauftragen, die Rechnungen für seine Begünstigten zu stellen. Die Rechnungen müssen nebst den üblichen Informationen, die von der Gesetzgebung bestimmt sind, auch den Namen/die Benennung, die Adresse und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuervertreters enthalten.

Fazit

Die Registrierung für Umsatzsteuerzwecke stellt ein breites Thema dar, wobei die Auswahl eines Steuervertreters nur eine Alternative zu anderen Registrierungsmöglichkeiten darstellt. Das rumänische Steuersystem erschwert mit ihren Gesetzestexten den aufwendigen Eintragungsprozess, in dem sich meist nur spezialisierte Beratungsunternehmen zurechtfinden können.


Kontakt und weitere Informationen:

Tel: +40-21 318 55 11
Fax: +40-21 318 55 14
andreea.mitu@mattig-accounting.ro
alina.negrila@mattig-management.ro
www.mattig-accounting.ro
www.mattig-audit.ro
www.mattig-management.ro