Einstweiliger Rechtsschutz durch Eilschiedsverfahren in Rumänien

Die seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Schiedsregeln des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer Rumäniens (CCIR)1 regeln erstmals das moderne Konzept des Eilschiedsverfahrens – eine schnelle und effiziente Alternative zum einstweiligen Rechtsschutz in Schiedsverfahren ohne Beteiligung der ordentlichen Gerichte.

Nachfolgend soll (zumindest theoretisch) die tatsächliche Effizienz des neuen Rechtsinstituts analysiert werden, zumal auch Vorschriften der rumänischen Zivilprozessordnung (ZPO) auf Schiedsverfahren in Rumänien anwendbar sind.

Kurze Analyse

Laut Ahang II der CCIR-Regeln kann eine Partei die Bestellung eines Eilschiedsrichters für vorläufige und sichernde Maßnahmen beantragen. Die Befugnisse des Eilschiedsrichters enden, sobald das Schiedsgericht gebildet ist, sowie in bestimmten Fällen der Einstellung des Schiedsverfahrens.
Der Eilschiedsrichter wird von dem Vorsitzenden des Gerichtes innerhalb von 48 Stunden ab Eingang des Antrages bestellt. Hiernach wird dem Eilschiedsrichter seine Bestellung mitgeteilt und die Akte übermittelt. Spätestens 10 Tage hiernach2 führt er das Eilschiedsverfahren durch und verfügt die vorläufigen und sichernden Maßnahmen ggf. durch Beschluss (încheiere).

Aus Sicht des Schiedsverfahrens nach CCIR-Regeln scheint das Eilschiedsverfahren schnell und klar zu sein und kann zumindest theoretisch als sinnvolle Methode betrachtet werden, das Interesse einer Partei an einstweiligen Maßnahmen ohne Aufgabe der Schiedsgerichtsbarkeit zu schützen. Dieses Eilschiedsverfahren stellt eine schnellere und effizientere Alternative zu den zeitaufwendigen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten dar, wo die Erzielung vorläufiger und sichernder Maßnahmen oft 3 oder mehrere Monate dauern kann.

Trotzdem sind diese Regeln nicht so effizient, wenn es um die tatsächliche Durchsetzung der Maßnahmen geht – vor allem in den (vielen) Fällen, in denen die Partei, die der betreffenden Maßnahme unterliegt, bestimmte Handlungen vornehmen oder unterlassen muss.

Tatsächlich können nach den CCIR-Regeln weder Eilschiedsrichter noch gewöhnliche Schiedsrichter vorläufige oder sichernde Maßnahmen beschließen, die von staatlichen Behörden vollstreckt werden könnten. Dies beruht darauf, dass nach dem Gesetz die CCIR-Regeln die geltenden Rechtsvorschriften der Zivilprozessordnung (als höherrangiges Gesetz) nicht ändern oder ergänzen oder diesen entgegenstehen dürfen. Die ZPO erlaubt indes zwar die Vollstreckung von Schiedssprüchen, nicht jedoch von schiedsrichterlichen Beschlüssen.
Erzielt eine Partei daher eine vorläufige oder sichernde Maßnahme vor dem Eilschiedsrichter nach den CCIR-Regeln, muss sie beim ordentlichen Gericht die Bestätigung des schiedsrichterlichen Beschlusses beantragen, falls die Gegenpartei den Beschluss nicht befolgt.

Wie oben erwähnt, kann solch ein bestätigender Beschluss des ordentlichen Gerichts mehrere Monate in Anspruch nehmen. Eine Bestätigung der Maßnahme seitens des Gerichtes ist dabei nicht gewährleistet, insbesondere wenn das Gericht hierfür eine erneute Bewertung des Sachverhalts durchführt. Eine solche Situation – die häufig eintreten dürfte –, hebt die Vorteile des Eilschiedsverfahrens auf.

Fazit

Die neuen Bestimmungen über Eilschiedsverfahren nach den CCIR-Regeln sehen klare und schnelle Verfahrensmöglichkeiten für vorläufige und sichernde Maßnahmen außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit vor. Dennoch bieten sie keine Lösung für die oft kritisierte Ineffizienz der Handelsschiedsgerichtsbarkeit als Streitschlichtungsverfahren, zumal sie Parteien, die die Durchsetzung einstweiliger Maßnahmen benötigen, keine voll praxistauglichen Instrumente zur Verfügung stellen. Gerade diese Maßnahmen sind jedoch oft für das Endergebnis einer Streitigkeit erforderlich.

Gesetzesänderungen, die die Vollstreckbarkeit der im Rahmen der Schiedsverfahren ausgestellten Beschlüsse gewährleisten, würden wesentlich zu der Erfüllung des Zwecks des Eilschiedsverfahrens beitragen. Begehrt eine Partei eine sichernde oder vorläufige Maßnahme, die auf Handlungen oder Unterlassungen des Gegners gegen dessen Willen beruht, muss sie das Eilschiedsverfahren mit Vorsicht betrachten, bis solche Änderungen vom Gesetzgeber vorgenommen werden. Eine vollständige Bewertung des Sachverhalts (d. h. die Bestätigung des Beschlusses des Eilschiedsrichters) durch ein staatliches Gericht kann oft erforderlich sein.

 

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1Art. 40 Abs. 3: „Über Anträge auf vorläufige und sichernde Maßnahmen, die vor der Einleitung des Schiedsverfahrens oder der Übermittlung der Akte an das Schiedsgericht beantragt werden, wird nach dem im Anhang II festgelegten Verfahren entschieden.“
2Der Vorsitzende des Gerichtes kann diese Frist auf begründeten Antrag des Eilschiedsrichters verlängern.


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