Erneut zwingende Gehaltserhöhung für bestimmte Bereiche

Am 29. Dezember 2018 hat die Regierung eine Dringlichkeitsverordnung (DVO 114/2018)  mit weitgehenden Auswirkungen auf wichtige Bereiche der Wirtschaft veröffentlicht. Neben anderen heftig kritisierten Neuregelungen führt die „DVO 114“ eine zwingende Erhöhung des Mindestgehalts, aber auch Steuererleichterungen für bestimmte Bereiche ein. Für den Baubereich gelten bisher noch nicht dagewesene Maßnahmen, es sind jedoch auch Gesellschaften mit bestimmten anderen Tätigkeiten betroffen.

Neues Mindestgehalt

Die Regierung ist berechtigt, Unternehmen Mindestgehälter aufzuerlegen. Bestand die Praxis bislang darin, jährlich ein für alle Arbeitnehmer einheitliches Mindestgehalt festzulegen, hat die Regierung im November 2018 (DVO 96/2018) die Möglichkeit eingeführt, ein differenziertes Mindestgehalt in Abhängigkeit von Ausbildung und Dienstalter vorzugeben.

Obwohl das generelle Mindestgehalt im November 2018 bereits durch Regierungsbeschluss zum 1. Januar 2019 erhöht worden war, führt die DVO 114 ausschließlich für Gesellschaften aus dem Bereich Bau und damit verwandten Bereichen ein neues Mindestgehalt in Höhe von 3000 Lei brutto ein.
Zwei Aspekte sind in Verbindung mit dem Mindestgehalt besonders wichtig:

  • Es gilt für alle Gesellschaften, die im Baubereich, wie ihn das Steuergesetzbuch definiert1, tätig sind. Es betrifft allerdings auch Unternehmen, die Architektur, Ingenieurs- und technische Beratungsleistungen (CAEN-Codes 711) erbringen.

  • Nach dem Wortlaut der DVO gilt es für alle Arbeitnehmer solcher Gesellschaften, ohne Unterscheidung nach der besetzten Position. Hiernach sind Gesellschaften aus den o. g. Tätigkeitsbereichen wohl verpflichtet, nicht nur Bauarbeitern, sondern all ihren Mitarbeitern, unabhängig von deren Funktion (damit etwa auch Reinigungskräften etc.) mindestens 3000 Lei zu bezahlen.

Steuererleichterungen

Für die o. g. Unternehmen und ihre Mitarbeiter wurden die folgenden Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2028 eingeführt:

  • Einkommenssteuerbefreiung;
  • Krankenversicherungsbefreiung;
  • Reduzierung des Rentenversicherungsbeitrags von 25 Prozent auf 21,25  Prozent;
  • Reduzierung des Arbeitsversicherungsbeitrages von 2,25 Prozent auf 0,3375 Prozent.


Diese Erleichterungen gelten allerdings nur, wenn die folgenden Kriterien kumulativ erfüllt werden:

  • Die Gesellschaft ist in einem der o. g. Bereiche (Bau bzw. verwandte Bereiche) tätig2;
  • Ihr Umsatz aus diesen Tätigkeiten beträgt mindestens 80 Prozent des Gesamtumsatzes seit Jahresbeginn, einschließlich des Monats, in dem die Erleichterungen anzuwenden sind;

Die betroffenen Gehälter betragen zwischen 3000 und 30.000 Lei.

Schlussfolgerung

Entsprechend ihres Wortlautes führt die DVO 114 ein Mindestgehalt in Höhe von 3000 Lei ein, das alle Unternehmen aus den Bereichen Bau, Architektur, Ingenieursleistungen und technische Beratung (CAEN 711) allen Mitarbeitern gewähren müssen. Hierfür sind Zusatzurkunden (acte aditionale) zu den Arbeitsverträgen abzuschließen. Die Steuererleichterungen kommen allerdings nicht all diesen Unternehmen, sondern nur denjenigen zugute, die bestimmte Kriterien erfüllen. Der Großteil dieser Steuerreduzierungen betrifft dabei Verpflichtungen des Arbeitnehmers. Daher sind die mit der Gehaltserhöhung verbundenen Steuererleichterungen für den Arbeitgeber, selbst wenn sie anwendbar sind, nicht erheblich.

Die Maßnahmen werden die Budgets der Unternehmen massiv beeinflussen und könnten Gegenmaßnahmen der Arbeitgeber wie z. B. Kündigungen, Outsourcing, Gründung neuer Gesellschaften und in einigen Fällen vielleicht sogar Schwarzarbeit bewirken. Besonders dürften kleine und mittelständische Unternehmen betroffen sein, die die hohen Gehälter u. U. nicht halten können. Zusätzlich kommen auf die betroffenen Arbeitgeber folgende Probleme zu, die in den erforderlichen Zusatzurkunden zu den Arbeitsverträgen behandelt werden müssen:

  • Die Regelung erfolgte durch Dringlichkeitsverordnung, auf die ein die Maßnahmen genehmigendes, änderndes oder aufhebendes Gesetz folgen muss. Mit anderen Worten kann die Gehaltserhöhung wieder geändert oder zurückgenommen werden, was Rechtsunsicherheit erzeugt.

 

  • Die Gehaltserhöhung wurde befristet geregelt. Es ist nicht klar, welches Gehalt nach dem 31. Dezember 2019 vereinbart werden soll.

 

  • Nach wie vor ist die im November 2017 eingeführte Verschiebung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Da auch dies durch DVO (und damit nicht endgültig) erfolgte, führten die meisten Unternehmen Lösungen zur Abdeckung der Rechtsunsicherheit ein. Die aktuelle Mindestgehaltserhöhung muss damit abgestimmt werden.

 

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1,2 Art. 60 Abs. (5) Steuergesetzbuch

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