Die Verordnung (EU) 2026/1386 (die „VO“) regelt das Screening ausländischer Investitionen neu. Sie wird ab dem 17. Januar 2028 in allen Mitgliedstaaten gelten. Für Investoren aus dem deutschsprachigen Raum – nicht nur in Rumänien – sind einige Punkte von wesentlicher Bedeutung.
Erweiterter Anwendungsbereich
Ausländischer Investor ist jede natürliche Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, sowie jedes nach dem Recht eines Drittstaats gegründete Unternehmen. Auch Schweizer Erwerbsvehikel fallen damit darunter.
Erfasst sind auch Investitionen über eine in der EU niedergelassene Tochtergesellschaft, die von einem Drittstaatsinvestor kontrolliert wird, z. B. eine deutsche GmbH mit US-amerikanischem Letztgesellschafter. Für rein EU-ansässige Investoren greift die VO nicht.
Die Kontrolle setzt keinen beherrschenden Einfluss voraus; es genügt die Möglichkeit, Geschäftspolitik oder Entscheidungen wesentlich zu beeinflussen, etwa über Stimmrechte, Verträge oder Vorstandsvertretung. Konzerninterne Umstrukturierungen sind nicht meldepflichtig, es sei denn, eine neue Drittstaatsgesellschaft tritt in die Beteiligungskette ein.
Genehmigungspflicht ohne Wertschwelle
Die VO führt keinen einheitlichen EU-Genehmigungsmechanismus ein, verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch zur nationalen Kontrolle mit vorheriger Genehmigung für einen unionsrechtlich vorgegebenen Mindestumfang. Dieser umfasst insbesondere Dual-Use- und Rüstungsgüter, Halbleiter, Quanten- und bestimmte KI-Technologien, kritische Verkehrs-, Energie- und Digitalinfrastruktur, strategische Rohstoffe, Finanzmarktinfrastruktur sowie Wahlsysteme; nationale Systeme dürfen hierüber hinausgehen.
Eine unionsweite Wertschwelle genehmigungspflichtiger Investitionen sieht die VO nicht vor; Schwellen für erworbene Stimmrechte können verwendet werden. Nationale Wertschwellen sind nicht per se verboten, dürfen aber Investitionen im Mindestumfang nicht allein wegen ihres Werts der vorherigen Genehmigung entziehen. Die rumänische Schwelle von fünf Millionen Euro aus der DVO 46/2022 dürfte ab 2028 nicht als Ausschlusskriterium aufrechtzuerhalten sein. Rumänien muss zudem die nationale Bereichsliste ergänzen, insbesondere um strategische Rohstoffe.
Nachträgliche Überprüfung
Nicht genehmigungspflichtige Investitionen sind künftig innerhalb von 15 Monaten und bis zu fünf Jahre nach dem Closing/Vollzug von Amts wegen überprüfbar. Wurde eine genehmigungspflichtige Investition nicht gemeldet, beträgt die Frist mindestens 24 Monate. Als Vollzug gilt dabei der Eintritt der letzten aufschiebenden Bedingung der Transaktion, nicht das Signing.
Verfahren und Rechtsschutz
Die erste Prüfphase dauert 45 Kalendertage ab dem Datum, an dem die zuständige Behörde den Antrag als vollständig erachtet. Die Behörde kann die Investition mit oder ohne Auflagen genehmigen oder untersagen.
Eine Untersagung ist nur zulässig, wenn Auflagen nicht ausreichen, um das ermittelte Risiko zu beheben. Vor einer Untersagung oder Genehmigung mit Auflagen ist rechtliches Gehör zu gewähren; gegen die Entscheidung stehen Rechtsmittel offen.
Bei Transaktionen in mehreren Mitgliedstaaten sollte der Antrag möglichst am selben Tag eingereicht werden.
Kooperationsmechanismus und Prüfkriterien
Investitionen im gemeinsamen Mindestumfang sind der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten binnen 15 Kalendertagen mitzuteilen, wenn der Investor unmittelbar oder mittelbar von einer Drittstaatsregierung kontrolliert wird, er oder sein „UBO“ EU- Sanktionen unterliegt oder frühere Auflagen oder Untersagungen erheblich oder wiederholt verletzt wurden. Die Meldung umfasst i. d. R. den wirtschaftlichen Eigentümer, die Beteiligungskette, die Finanzierungsquelle und erhaltene Unionsmittel ab 750.000 Euro in den letzten fünf Jahren.
Was in Rumänien anzupassen ist
In Rumänien sind bereits – über den Mindestumfang hinaus – auch Pharma und Agrar-Lebensmittelwirtschaft, Asset Deals sowie Investitionen von Investoren aus der Union erfasst. Künftig sind v. a. die Wertschwelle im Mindestumfang, die Bereichsliste, ausdrückliche Fristen für die Prüfung von Amts wegen und ein förmliches Anhörungsrecht anzupassen.
Übergangsregelungen
Transaktionen, die bis zum 17. Januar 2028 vollzogen oder geprüft werden, unterfallen nicht der neuen VO (Art. 30). Nach diesem Stichtag vollzogene Transaktionen sollten bereits heute Garantien zur Beteiligungskette und zum wirtschaftlichen Eigentümer, eine Freistellung für nachträgliche Prüfungen und die Genehmigung als aufschiebende Bedingung vorsehen.
Fazit
Die Weichen der künftigen FDI-Regelungen in Europa sind gestellt. Entscheidend ist künftig weniger der Wert eines Deals, sondern der Bereich, in dem das Zielunternehmen tätig ist, und wer es am Ende beeinflusst.
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