M&A-Transaktionen (Mergers & Acquisitions) führen in der Regel dazu, dass ein Unternehmen die Kontrolle über die Geschäftstätigkeit eines anderen Unternehmens erwirbt – etwa durch die Übertragung eines Geschäftsbetriebs (asset deal), eine Verschmelzung, den Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder einen sonstigen Vertrag, der zur Kontrolle der Entscheidungen eines anderen Unternehmens berechtigt.
Aus der Sicht des Kartellrechts werden diese Vorgänge, ebenso wie die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens durch zwei oder mehrere zuvor unabhängige Unternehmen, als wirtschaftliche Zusammenschlüsse (concentrări economice) bezeichnet. Diese müssen aufgrund des Wettbewerbsgesetzes Nr. 21/1996 vor dem Vollzug bei dem Wettbewerbsrat (Consiliul Concurenței) angemeldet und von diesem genehmigt werden, wenn die Umsätze der beteiligten Unternehmen bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Hierfür gibt es neue Regelungen.
Hintergrund
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass wirtschaftliche Zusammenschlüsse den freien Wettbewerb auf dem Markt beeinträchtigen können, wenn Unternehmen mit bestimmter wirtschaftlicher Stärke beteiligt sind.
Das Verfahren zu deren Anmeldung wird durch Anordnung des Präsidenten des Wettbewerbsrats geregelt. Die Anordnung 431/2017 wurde am 1. Oktober 2026 durch die Anordnung 2192/2026 (die „Anordnung“) vollständig ersetzt.
Die Schwellenwerte für die Anmeldung bleiben unverändert; die Anordnung hat jedoch die praktische Auswirkungen, wie nachfolgend zusammengefasst.
Widerruf der Ausnahme von der Standstill-Pflicht
Die Pflicht, den Zusammenschluss vor seiner Genehmigung nicht zu vollziehen, sowie das Recht, hiervon Ausnahmen zu beantragen, bleiben bestehen. Neu ist jedoch eine Befugnis des Wettbewerbsrats, eine gewährte Ausnahme zu widerrufen, wenn sie auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruhte oder die auferlegten Bedingungen missachtet wurden.
Verhältnismäßigkeit bei Rückgängigmachung
Ist ein wirtschaftlicher Zusammenschluss für mit dem Wettbewerb unvereinbar erklärt, aber bereits vollzogen, ordnet der Wettbewerbsrat grundsätzlich die Auflösung der daraus entstandenen Einheit oder die Veräußerung der erworbenen Beteiligungen oder Vermögenswerte an. Ist eine solche Wiederherstellung des vorherigen Zustands nicht möglich, können alternative Maßnahmen, die „geeignet, verhältnismäßig und erforderlich“ sind, angeordnet werden. Nach alter Fassung musste die Maßnahme nur „geeignet“ sein – zumindest theoretisch wurde der Schutz für Unternehmen erhöht.
Auskunftsersuchen
Der Kreis der Adressaten, von denen der Wettbewerbsrat Auskünfte verlangen kann, wird im Einklang mit dem Wettbewerbsgesetz erweitert. Neben Unternehmen und Behörden können auch natürliche Personen, die über relevante Informationen verfügen, betroffen sein. Die Frist für die Übermittlung der Antwort beträgt höchstens 15 Tage.
Risiken für die nationale Sicherheit
Die frühere Regelung sah eine Prüfung wirtschaftlicher Zusammenschlüsse unter dem Gesichtspunkt der nationalen Sicherheit durch den Obersten Rat für die Landesverteidigung (CSAT) vor.
Die Anordnung stimmt diesen Mechanismus nun mit dem Verfahren zur Prüfung ausländischer Direktinvestitionen (FDI) ab. Leitet die hierfür zuständige CEISD wegen möglicher Risiken für die nationale Sicherheit die eingehende Prüfung eines Zusammenschlusses ein, werden die Fristen im Verfahren für die Zusammenschlussgenehmigung beim Wettbewerbsrat ausgesetzt.
Anmeldung
Die Anordnung vereinfacht die Vorgaben zur Anzahl der Ausfertigungen. Waren bisher drei Ausfertigungen, davon zwei in Papierform und eine auf elektronischem Datenträger, einzureichen, reichen nun zwei Ausfertigungen (eine unterzeichnete Hardcopy und eine elektronische Fassung) aus.
Bekanntgabe von Entscheidungen
Entscheidungen des Wettbewerbsrats über wirtschaftliche Zusammenschlüsse werden den Parteien aufgrund der Anordnung im Einklang mit Art. 51 Abs. 11 des Wettbewerbsgesetzes innerhalb von 15 Tagen nach der Beratung bekanntgegeben.
Diese Bekanntgabe erfolgt (i) durch Aushändigung an einen Vertreter, (ii) per Post, (iii) per Fax, (iv) per E-Mail, (v) durch Aushang in nicht vertraulicher Fassung am Sitz bzw. Wohnsitz der Partei in Rumänien oder, als letzte Möglichkeit, (vi) durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Wettbewerbsrates.
Fazit
Die neue Regelung verändert das Kontrollsystem für wirtschaftliche Zusammenschlüsse nicht grundlegend. Die Änderungen sind jedoch von praktischer Bedeutung: in erster Linie sind sie verfahrensrechtlicher Natur und betreffen v. a. die formalen Anforderungen. Zugleich wurden sie mit dem FDI-Screening-Verfahren der CEISD, den jüngsten Änderungen des Wettbewerbsgesetzes sowie den dazugehörigen untergesetzlichen Regelungen des Wettbewerbsrates abgestimmt. Für die M&A-Praxis ist dies sinnvoll.
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