Die EU-Geldwäscherichtlinie1 hätte durch alle Mitgliedstaaten bis zum 26. Juni 2017 umgesetzt werden müssen. Unbegründete Verzögerungen haben im Juli 2018 zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Rumänien durch die Europäische Kommission geführt. Nach langen Diskussionen über Ausnahmeregelungen für politische Würdenträger erhielt das Umsetzungsgesetz im Parlament am 24. Oktober 2018 nun eine Form; die Endfassung wird erst im Januar 2019 nach der Änderung einer verfassungswidrigen Bestimmung zu Minderheitenorganisationen vorliegen. Die wichtigsten Neuigkeiten betreffen die Abschaffung von Inhaberaktien, die Gründung spezieller Register der wirtschaftlichen Eigentümer in Rumänien gegründeter Gesellschaften sowie dazu gehörige detaillierte Berichterstattungspflichten.
Inhaberaktien
Anders als Namensaktien sind Inhaberaktien (acțiuni la purtător) namenlose Wertpapiere, die einen Bruchteil des Grundkapitals an Aktiengesellschaften verbriefen. Diese können anonym gehalten und übertragen werden. Ab Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes wird die Ausgabe von Inhaberaktien verboten, um vollständige Transparenz hinsichtlich der Aktionäre rumänischer Aktiengesellschaften zu gewährleisten. Sämtliche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgegebenen Inhaberaktien werden in Namensaktien umgewandelt. Mehrere EU-Mitgliedstaaten, z. B. Österreich, Belgien, Tschechien, Kroatien, Dänemark, Spanien haben ähnliche Lösungen bereits eingeführt.
Der wirtschaftliche Eigentümer
Der wirtschaftliche Eigentümer (beneficiarul real) ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft letztlich steht, und/oder die natürliche(n) Person(en), in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird. In der Regel wird im Bankwesen davon ausgegangen, dass eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital einer Gesellschaft eine natürliche Person zum wirtschaftlichen Eigentümer macht.
Informations- und (notarielle) Erklärungspflichten – Sanktionen
In Rumänien registrierte Gesellschaften oder sonstige juristische Personen (u. a. Stiftungen und Vereine) müssen präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einholen und aufbewahren. Für Gesellschaften werden diese Angaben in einem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Registrul Beneficiarilor Reali ai Societăților) beim nationalen Handelsregisteramt gespeichert.
Sämtliche Gesellschaften müssen jährlich bzw. bei jeder Änderung hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentümers eine entsprechende Erklärung beim Handelsregister einreichen. Dies muss vor einem Vertreter des Handelsregisters oder in beurkundeter Form durch den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft persönlich oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
Die Frist für die Einreichung der Erklärung beträgt 15 Tage ab der Genehmigung des Jahresabschlusses bzw. ab dem Datum der Änderung hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentümers. Die Fristversäumnis führt zu einer Geldbuße i.H.v. 5000 bis 10.000 RON. Reicht der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft die Erklärung binnen einer Nachfrist von 30 Tagen nach Verhängung der Geldbuße nicht nach, kann sogar eine gerichtliche Auflösung der Gesellschaft erfolgen.
Für Gesellschaften, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gegründet wurden, gilt eine Übergangsfrist von 12 Monaten, um diese Erklärung einzureichen. Das genaue Verfahren wird binnen einer Frist von 180 Tagen ab Inkrafttreten des Gesetzes festgelegt.
Fazit und Ausblick
Durch die Umsetzung der Geldwäscherichtlinie soll mehr Transparenz hinsichtlich der wirtschaftlichen Eigentümer der rumänischen Gesellschaften verschafft werden. Neben den Banken und weiteren Wirtschaftsteilnehmern auferlegten Berichterstattungspflichten sollen Gesellschafter und Aktionäre näher unter die Lupe genommen werden; die Nichteinhaltung der Erklärungspflichten durch Gesellschaften wird im schlimmsten Fall mit der Auflösung sanktioniert.
Mit der Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie ist das Thema allerdings bei weitem nicht beendet. Es folgt noch bis zum 10. Januar 2020 eine Umsetzung der fünften Geldwäscherichtlinie2, welche neue Verschärfungen im Kontext des Skandals um die Panama- Papers und die Finanzierung terroristischer Gruppen bei den Terroranschlägen von Paris und Brüssel mit sich bringt. Eine noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentliche sechste Richtlinie wird die strafrechtlichen Bestimmungen der fünften Richtlinie noch ergänzen.
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1 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
2 Richtlinie 2018/843 zur Änderung der o.g. Richtlinie (EU) 2015/849
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