Staatliche Unterstützung für Strom- und Gaskosten

Ende Oktober bzw. Anfang November 2021 wurden die erwarteten Unterstützungsmaßnahmen im Energiebereich eingeführt, welche darauf abzielen, die Auswirkungen steigender Energiepreise für Endkunden aufgrund der Erhöhung der Einkaufskosten zu reduzieren. Sie ermöglichen es Endverbrauchern, auch Unternehmen, im Zeitraum 1. November 2021 bis 31. März 2022 staatliche Unterstützung zur Reduzierung der Energiekosten in Anspruch zu nehmen.

Rechtsgrundlage 

Ende Oktober 2021 wurde das Gesetz Nr. 259/2011 zur Genehmigung der Dringlichkeitsverordnung (DVO) 118/2021 bezüglich der Ausgleichsregelung für den Verbrauch von Strom und Erdgas veröffentlicht, wobei Ende November 2021 die Anordnung Nr. 1240/2021 zur Genehmigung der Verfahrensregelungen und der vorzulegenden Dokumentation zwecks Umsetzung der vorgenannten Ausgleichsregelung erlassen wurde. 

Maßnahmen und Begünstigte

Die anzuwendenden Unterstützungsmaßnahmen sind von der Kategorie der Energieverbraucher abhängig. Für Haushaltskunden (abhängig von der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen) können eine eine Begrenzung der Strom- und Gaspreise oder ein Ausgleich für Strom- und Erdgasrechnungen einschlägig sein.

Eine Begrenzung der Strom- und Gaspreise gilt auch für:

  • öffentliche und private Krankenhäuser; 
  • öffentliche und private Schulen;
  • Vereine und Stiftungen;
  • öffentliche und private Anbieter sozialer Dienste.

Auf der anderen Seite ist in folgenden Fällen eine Zahlungsbefreiung bestimmter Preiskomponenten in der Strom- bzw. Erdgasrechnung einschlägig für:

  • KMU (gemäß dem Gesetz 346/2004 zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen);
  • Mikrounternehmen (d. h. Unternehmen, die bis zu neun Mitarbeiter und einen Nettojahresumsatz von maximal zwei Millionen Euro haben);
  • Individuelle Arztpraxen;
  • Freiberufler (z. B. Dolmetscher, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Psychologen, Tierärzten, u. a.);
  • Zugelassene selbstständigen Personen (sog. PFA) und Einzelunternehmen.

Verfahrensregelungen für sog. „Business-Kunden“

Jede der o. g. Unterstützungsmaßnahmen setzt die Erfüllung bestimmter Bedingungen voraus. Nachstehend wird die Zahlungsbefreiung erläutert, die für die oben letztgenannte Kategorie von Begünstigten (Unternehmen) anwendbar ist. 

Diese Endverbraucher (z. B. KMU, Mikrounternehmen, u. a.) werden von der Zahlung des Gegenwerts folgender regulierter Tarife befreit:

  • bei Strom: der Gegenwert der regulierten Tarife, d. h. der Systemdienstleistungstarif (tariful pentru servicii de sistem), der Verteilungstarif (tariful de distribuție), der Gegenwert der CO2-Zertifikate, der Beitrag für hocheffiziente KWK und die Verbrauchsteuer;
  • bei Erdgas: der Gegenwert der Transportkosten, der Verteilungstarif und die Verbrauchsteuer.

Um in den Genuss der Unterstützung zu kommen, müssen die Begünstigten dem Strom- und Erdgaslieferanten einen Antrag, eine eidesstattliche Erklärung und gegebenenfalls eine Erklärung bezüglich der De-Minimis-Beihilfe vorlegen. Die Muster dieser Unterlagen sind als Anlage in der Anordnung Nr. 1240/2021 enthalten. Wird der Antrag nicht gestellt, wenden die Lieferanten das Unterstützungsschema nicht an. Als Grundregel wenden die Lieferanten das Schema beginnend mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, an. Abweichend hiervon jedoch kann der Antrag für den Monat November 2021 bis Ende Dezember 2021 eingereicht werden. 

Entspricht der Antrag/die Erklärung nicht den gesetzlichen Bestimmungen, können die Strom-/Erdgaslieferanten Klarstellungen oder die Wiederherstellung dieser Unterlagen verlangen. In jedem Fall gilt der Antrag als am Tag der ersten Vorlage gestellt. Antworten auf die von den Lieferanten angeforderten Klarstellungen müssen die Begünstigten innerhalb von fünf Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs der Anfrage einreichen. Beginnend mit dem 1. April 2022 (nach dem Ablauf des Unterstützungsschemas) wird wieder der Endabrechnungspreis gelten, der in dem mit dem Energieversorger geschlossenen Vertrag vorgesehen ist.

Erwähnenswert ist noch, dass gemäß dem Gesetz 259/2021 die zusätzlichen Einnahmen der Stromerzeuger, die sich aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Stromverkaufspreis und dem Preis von 450 Lei pro MWh ergeben, mit 80 Prozent besteuert werden.

Fazit

Die Begrenzung der Auswirkungen von Strom- und Erdgaspreiserhöhungen auf die Endkunden durch die o. g. Unterstützungsmaßnahmen wird sowohl der Bevölkerung als auch denjenigen Unternehmen, die von der coronavirusbedingten Gesundheitskrise sowie von der Energiekrise stark betroffen sind, zu Gute kommen. 

Abschließend ist noch anzumerken, dass die Beträge, die zur Sicherstellung des Förderschemas für Unternehmen erforderlich sind, aus dem Haushalt des Energieministeriums getragen werden. Energielieferanten werden diesbezüglich dem Energieministerium innerhalb von 15 Tagen ab Ende des Kalendermonats Belege zur monatlichen Abrechnung senden.


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