Nach dem Ausnahmezustand (15.03.2020-14.05.2020) haben die rumänischen Behörden verschiedene steuerliche Maßnahmen und Erleichterungen eingeführt, um das Geschäftsumfeld Rumäniens zu fördern. Neue Vorschriften, die das Steuergesetzbuch ändern oder ergänzen, werden in der Dringlichkeitsverordnung Nr. 69/2020 („DVO“) vom 14. Mai 2020 detailliert. Nachstehend werden einige wichtige Regelungen erläutert.
Steuererklärung natürlicher Personen für 2019
Abweichend von Art. 121 des Steuergesetzbuches wurde die Frist für die Einreichung der jährlichen Einkommenssteuermeldung für 2019 bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Dies betrifft die Einkommenssteuermeldung von Personen, die Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten, Urheberrechten, Landwirtschaft, Miete oder sonstige Einkünfte erzielen. Zunächst war diese Frist für die Einreichung bis zum 25. Mai 2020 festgelegt worden; im Kontext der Covid-19-Pandemie wurde sie jedoch erneut verlängert.
Steuervorteile bei fristgerechter Erklärung und Bezahlung
Natürlichen Personen, die 2019 Einkünfte aus einer oder mehreren der o. g. Quellen erzielt haben und daher die Steuermeldung einreichen müssen, stehen Steuervorteile zu, wenn sie die Meldung bis zum 30. Juni 2020 einreichen und gewisse Bedingungen erfüllt werden:
- Werden die Einkommenssteuer sowie der Krankenversicherungs- und der Rentenversicherungsbeitrag bis zum 30. Juni 2020 vollständig bezahlt, wird eine Ermäßigung von 5 Prozent der Beträge gewährt;
- Eine zusätzliche Ermäßigung von 5 Prozent wird gewährt, wenn die Meldung online eingereicht wird und die Zahlung fristgerecht erfolgt.
Bestimmte Anreize für Arbeitnehmer steuer- oder sozialversicherungsfrei
Die DVO führt eine weitere Ausnahme vom Steuergesetzbuch (von den Art. 139, 157 und 2204) ein. Arbeitnehmer, die während des Ausnahmezustandes Prämien oder Boni für Tätigkeiten, die einen direkten Kontakt mit Menschen und somit das Risiko einer Infektion mit SARS-CoV-2 bedeuteten, erhalten haben, stehen Steuererleichterungen zu: Für die o. g. Zahlungen fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an.
Gebäudesteuer
Für Vermieter bietet die Regierung Erleichterungen in Bezug auf die jährliche oder monatliche Gebäudesteuer an. Diesbezüglich können die Rathäuser Beschlüsse zur Gewährung von Gebäudesteuerermäßigungen wie folgt treffen:
- Bis zu 50 Prozent der jährlichen Steuer für Nichtwohngebäude, wenn der Vermieter oder der Mieter seine Tätigkeit in jenem Gebäude wegen des Ausnahmezustandes einstellen musste;
- Vollständige Befreiung von der monatlichen Gebäudesteuer für den Zeitraum, in dem Konzessionäre und/oder Mieter ihre Tätigkeit wegen des Ausnahmezustandes eingestellt haben.
Annullierung von Nebenleistungen
Die DVO umfasst eine wichtige Unterstützung für Unternehmen, die Schulden gegenüber dem Staat, Geldbußen und Verzugszinsen kumuliert haben. Geldbußen und Verzugszinsen, kurz „Nebenleistungen“ genannt, werden rückgängig gemacht, wenn sie auf folgenden Gründen beruhen:
- am 31. März 2020 fällige Steuerschulden;
- Steuerrestbeträge, die dem Steuerpflichtigen bis zum 31. März 2020 durch Steuerbescheid mitgeteilt wurden;
- Hauptverbindlichkeiten für Abrechnungszeiträume bis zum 31. März 2020;
- Sonstige Zahlungspflichten aufgrund von Vollstreckungstiteln der Steuerbehörden, die zur Eintreibung am 31. März 2020 vorgesehen sind, und von anderen Behörden festgelegte Pflichten, die den Steuerbehörden zur Eintreibung ab dem 1. April übermittelt wurden.
Steuerverbindlichkeiten, für die bereits Erleichterungen gewährt oder Zahlungspläne bewilligt wurden, sowie Zahlungspflichten, deren Vollstreckung am 31. März 2020 ausgesetzt war, unterliegen nicht dieser Regelung. Für diese Erleichterung müssen (kumuliert):
- alle ausstehenden Hauptsteuerschulden, die bei Beantragung der Annullierung der Nebenleistungen fällig sind, beglichen sein;
- die aktualisierten Steuermeldungen am Tag der Beantragung der Annullierung eingereicht sein;
- Anträge auf Annullierung der Nebenleistungen bis zum 15. Dezember 2020 eingereicht werden.
Auch Verbindlichkeiten, die durch berichtigte Steuererklärungen für vergangene Zeiträume bis zum 31. März 2020 festgelegt werden, unterliegen dieser Erleichterung, wenn die berichtigten Erklärungen bei Antragstellung eingereicht wurden und die Hauptverbindlichkeit beglichen ist.
Nach der Einreichung des Antrages und den erforderlichen Überprüfungen durch die Steuerbehörden werden die Geldbußen und die Verzugszinsen rückgängig gemacht. Der Antrag kann natürlich abgewiesen werden, wenn die Bedingungen durch den Steuerpflichtigen nicht erfüllt wurden.
Innerhalb von fünf Arbeitstagen muss die Steuerbehörde ein Steuerzertifikat ausstellen und es dem Antragsteller übermitteln. Die DVO enthält weitere Vorteile mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021, über die wir in künftigen Beiträgen berichten werden.
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