In Rumänien ist es zur Gewohnheit geworden, Steuerpflichtige mit gesetzlichen Änderungen am Jahresende zu überraschen. 2018 stellt keine Ausnahme dar: am 29. Dezember wurde eine neue Dringlichkeitsverordnung (DVO 114/2018) veröffentlicht, die zum 1. Januar 2019 in Kraft trat. Der sehr kurzfristig angekündigte Rechtsakt hat umfangreiche und zum Teil erhebliche Auswirkungen auf das Geschäftsumfeld. Es folgt eine erste Beschreibung der relevanten Themen.
Neue Abgabe für Finanzinstitute
Zunächst sind Bankinstitute betroffen. Diese schulden ab dem 1. Januar 2019 eine Gebühr für im Vermögen befindliche Finanzanlagen (active financiare) zum Ende der Bezugsperiode. Die Gebühr beträgt abhängig von dem Quartalsdurchschnitt des Interbank-Zinssatzes ROBOR zwischen 0,1 und 0,5 Prozent. Sie wird nur dann geschuldet, wenn der ROBOR-Zinssatz zwei Prozent überschreitet. Zahlungsfrist für die neue Gebühr ist der 25. des Monats, der dem Bezugsquartal folgt.
Glücksspielgebühr
Ab Januar 2019 schulden Veranstalter von Glücksspielen eine Gebühr in Höhe von 2 Prozent des Gesamtbetrages der im Vorjahr vereinnahmten Teilnahmegebühren. Die Melde- und Zahlungsfrist für die obige Abgabe ist der 25. Februar des nächsten Jahres. Im Falle von Glücksspielveranstaltern, die im Laufe des Jahres ihre Tätigkeit beginnen, wird die Gebühr auf die Teilnahmegebühren des Vormonats bemessen.
Verlängerung der Frist für die Anwendung der umgekehrten Besteuerung
Art. 331 Abs. 6 des Steuergesetzbuches enthält Regelungen über die Anwendung der umgekehrten Besteuerung für Lieferungen in Rumänien (d. h. der Empfänger von Lieferungen und Leistungen schuldet die Umsatzsteuer). Für folgende Lieferungen war die Anwendung der umgekehrten Besteuerung bis zum 31. Dezember 2018 befristet:
- Getreide und Handelsgewächse;
- Gas und Elektrizität an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer;
- Gas und Elektrizitätszertifikate und Treibhausgasemissionszertifikate;
- Mobilfunkgeräte, Spielkonsolen, Tablet-Computer und Laptops im Falle von Umsätzen über 22.500 Lei.
Für die obigen Kategorien wurde die Frist nunmehr bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
Es ist anzumerken, dass für andere Kategorien von Gegenständen (z. B. Lieferungen von Schrott und Abfallstoffen, Lieferung von Immobilien) die Anwendung der umgekehrten Besteuerung nicht befristet ist.
Vergünstigungen im Baubereich
Der Baubereich wird gemäß der DVO 114 in der Zeitspanne 01. Januar 2019 bis 31. Dezember 2028 von Sondervergünstigungen profitieren. Konkret sind Arbeitnehmer, die für Bauunternehmen tätig sind, von der Einkommensteuer befreit, wenn:
- der Arbeitgeber eine der gesetzlich aufgezählten1 Wirtschaftstätigkeiten im Baubereich ausführt;
- der Arbeitgeber mindestens 80 Prozent des Umsatzes aus den oben aufgeführten Tätigkeiten erzielt;
- das monatliche Bruttogehalt des Arbeitnehmers zwischen 3000 und 30.000 Lei liegt.
Zusätzlich wird der Rentenversicherungsbeitrag für die o. g. Arbeitnehmer um 3,75 Prozent reduziert (von 25 Prozent auf 21,25 Prozent) und die Arbeitnehmer sind von der Zahlung eines Beitrags zu Privaten Rentenfonds befreit. Auch schuldet diese Arbeitnehmerkategorie für die obige Dauer keinen Krankenversicherungsbeitrag, solange die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Vergünstigungen vorliegen.
Auch auf Seite des Arbeitgebers wurden Vergünstigungen eingeführt. Diese schulden keinen Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung, soweit sie Arbeitnehmer unter Sonderbedingungen (condiții deosebite) oder außerordentlichen Bedingungen (condiții speciale) beschäftigen. Zusätzlich wurde der Arbeitsversicherungsbeitrag von 2,25 Prozent auf 0,15 Prozent reduziert. Es gelten die entsprechenden oben gemachten Angaben zu Voraussetzungen und Dauer.
Sonstiges
Andere relevante Maßnahmen betreffen den Energiebereich; hierzu werden wir noch berichten. Erwähnenswert ist die Vereinheitlichung der steuerlichen Behandlung der Gutscheine und die ausdrückliche Erwähnung der Kulturgutscheine, welche für verschiedene kulturelle Tätigkeiten benutzt werden können. Alle Gutscheine unterliegen der Einkommensteuer von 10 Prozent, nicht allerdings den Sozialversicherungsbeiträgen. Es werden zudem die Tätigkeitsbereiche eingegrenzt, in denen Tagelöhner (zilieri) eingestellt werden können. Im Bereich der Verbrauchsteuer ist zu erwähnen, dass ab 1. Januar 2019 der Steuersatz für Zigaretten erhöht wird.
Fazit
Die oben dargestellten Änderungen haben keinen abschließenden Charakter. Über andere Änderungen werden wir zeitnah berichten. Wie jedes Jahr kamen die Änderungen überraschend. 2019 dürften sie in wirtschaftlicher Hinsicht allerdings einschneidender sein und sich auf die gesamte Wirtschaft auswirken. Unabhängig von der massiven Kritik, die die Regelungen auf allen Fronten ausgelöst haben, sind Unternehmen und Berater derzeit mit ihrer Auswertung und Umsetzung beschäftigt.
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1 Art.60 Abs.1 Pkt.5 des StG
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