Überlegungen zur Einkommensbesteuerung in Rumänien ab 2024

Der von der Regierung Rumäniens vorbereitete und vom Parlament verabschiedete Gesetzesentwurf über steuerliche Haushaltsmaßnahmen sieht zahlreiche Steueränderungen vor, von denen die meisten ab dem 1. Januar 2024 und einige sogar schon früher die Einkommenssteuerlast erhöhen. Natürlich ist dies auch für Arbeitgeber relevant.

Am Mittwoch, den 18. Oktober, hat das Verfassungsgericht die von der Opposition eingelegte Verfassungsbeschwerde abgewiesen, sodass die Steueränderungen nun dem Präsidenten Rumäniens zur Verkündung vorgelegt werden. Tut er dies, werden sie im Amtsblatt veröffentlicht und in Kraft treten.

Zusammengefasst werden die folgenden Kategorien von Personen künftig höhere Abgaben an den Staatshaushalt abführen müssen:

  • Zugelassene selbstständige Personen (PFA) und andere Kategorien von Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen, ab 2024;
  • Arbeitnehmer, die in den Bereichen IT, Bauwesen und Nahrungsmittelindustrie beschäftigt sind, ab dem Monat, der dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Maßnahmen im Amtsblatt folgt.
     

Änderungen betreffend Einkommenssteuererleichterungen in bestimmten Tätigkeitsbereichen

Bislang waren bestimmte Arbeitnehmer im IT-Sektor vollständig von der Einkommenssteuer befreit. Nach dem neuen Steuerpaket der Regierung kommen diese künftig nur noch für den Teil ihres monatlichen Bruttoeinkommens, der bis zu 10.000 Lei beträgt, und nur noch für einen einzigen Arbeitsvertrag in den Genuss von Steuervergünstigungen. Die Fazilität für IT-Beschäftigte in ihrer aktualisierten Form wird zudem nur noch bis zum 31. Dezember 2028 gültig sein – sofern bis dahin keine weiteren Änderungen eintreten.

Arbeitnehmer im Baugewerbe sowie in der Land- und Lebensmittelwirtschaft schulden bereits seit einiger Zeit (nur) bis zu einer Einkommensgrenze von 10.000 Lei pro Person keine Lohnsteuer; auch hier wird die Begrenzung auf einen Arbeitsvertrag eingeführt. Neu ist zudem, dass Arbeitnehmer im Baugewerbe, in der Landwirtschaft und in der Lebensmittelindustrie den gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag (CASS) i. H. v. 10 Prozent des Bruttogehalts zahlen müssen.

Die o. g. Kategorien profitieren auch von einem um 4,75 Prozent reduzierten Rentenversicherungsbeitrag (d. h. 20,25 Prozent statt 25 Prozent). Die Ermäßigung kann auf Option des Arbeitnehmers in die zweite Säule des Rentenversicherungssystems (Pilonul II) fließen. 

Wie bereits berichtet, beträgt das Mindestgehalt im Baubereich weiterhin 4000 Lei, obwohl das gesetzliche Mindestgehalt ab dem 1. Oktober 2023 von 3000 auf 3300 Lei pro Monat erhöht wurde. Im Landwirtschafts- und Lebensmittelbereich blieb es allerdings bei 3000 Lei.

Selbständigkeit, freie Berufe und mehr

Der Krankenversicherungsbeitrag für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wird für jede Einkommensquelle aufgrund einer jährlichen Berechnungsgrundlage in Höhe des erzielten Jahresnettoeinkommens ermittelt. Die Bemessungsgrenze, über die die Bemessungsgrundlage nicht hinausgehen darf, wurde auf 60 Bruttomindestgehälter, die am Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung (25. Mai eines jeden Jahres) gelten, erhöht. Der Krankenversicheurngsbeitrag kann jedoch von der Einkommensteuer abgesetzt werden.

Erzielt eine Person einerseits Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und andererseits Einkünfte aus Mieten, Investitionen usw., wird die Berechnung des KV-Beitrages aufgrund des neuen Gesetzes komplizierter.

Steuern auf Luxusgüter

Die Regierung hat beschlossen, Immobilien, deren Wert 500.000 Euro übersteigt, und KFZ im Wert von mehr als 75.000 Euro mit 0,3 Prozent zu besteuern. Die Steuer wird auf die Differenz zwischen diesen Höchstbeträgen und dem individuellen Wert der Güter erhoben.

Essens- und Urlaubsgutscheine werden teurer

Auch wenn der Nominalwert von Essens- und Urlaubsgutscheinen, die Arbeitgeber gewähren, unverändert bleibt, unterliegen diese künftig der Krankenversicherungsabgabe (10 Prozent).

Höhere Umsatzssteuer für Wohnungen

Diese Verbrauchssteuer wurde bereits mehrfach geändert. Künftig steigt der Ust.-Satz für den Erwerb von Wohnraum durch Privatpersonen nach dem neuen Gesetz ab dem 1. Januar von 5 auf 9 Prozent, wenn der Kaufpreis bis zu 600.000 Lei beträgt. Es wäre zu prüfen, ob die betreffende Person noch in den Genuss des 5-prozentigen Satzes kommen kann, indem sie noch in diesem Jahr einen Vorvertrag abschließt.

Fazit

Das Steuerpaket wurde für verfassungsgemäß erklärt, ist aber noch nicht in Kraft. Dessen  Umsetzung und die endgültige Fassung müssen sorgfältig beobachtet werden. Stellenweise sind die Änderungen erheblich. Selbst dort, wo die Unterschiede auf den ersten Blick jedoch nicht immens erscheinen (siehe Essensgutscheine), wird die Beachtung der Steuervorschriften erheblichen Aufwand für die Anpassung an die neuen Berechnungsmethoden erfordern und damit zu Problemen bei der Budgetplanung für das kommende Jahr führen.


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