Ende Januar 2019 wurden wir erneut von unerwarteten Regelungen der Finanzverwaltung ANAF überrascht – dieses Mal allerdings in positiver Hinsicht. Die neue ANAF-Leiterin hatte kurz nach Amtsantritt Vereinfachungen bei der Umsatzsteuerregistrierung angekündigt – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.ID.Nr) solle noch am Tag der Antragstellung ausgestellt werden. Am 30. Januar wurde die entsprechende Anordnung (Nr. 167/2019) veröffentlicht. Folgende Erleichterungen gelten seit dem 1. Februar.
Antragstellung, Risikoanalyse
Aufgrund der nach wie vor geltenden Rechtslage (Anordnung Nr. 2856/2017) müssen Unternehmen zur Beantragung der USt.ID.Nr. das „Formblatt 010“ einreichen, wonach sie einer Risikoanalyse durch die ANAF unterzogen werden. Diese erfolgt unter Heranziehung mehrerer Kriterien, die sowohl die antragstellende Gesellschaft als auch ihre Gesellschafter, Geschäftsführer und Bevollmächtigte betreffen.
Ergibt die Risikoanalyse ein geringes steuerliches Risiko, wird die USt.ID.Nr. erteilt. Bei erhöhtem steuerlichem Risiko werden zusätzliche Informationen angefordert und ggf. wird eine Prüfung vorgenommen. Die ANAF kann die umsatzsteuerliche Registrierung nach vorheriger Anhörung des Steuerpflichtigen auch ablehnen. Ein etwaiger Ablehnungsbescheid kann ggf. angefochten werden.
Vereinfachung
Da die obige Risikoanalyse und die etwaigen zusätzlichen Informationsanfragen die Zeit bis zur Erteilung der USt.ID.Nr. stark verlängern können, wurde eine Vereinfachungsalternative eingeführt. Diese betrifft allerdings nur Unternehmen, deren Umsatz im Laufe eines Jahres unter dem Schwellenwert für Kleinunternehmer liegt, die aber für die umsatzsteuerliche Registrierung optieren.
Ab 1. Februar 2019 kann bei der Beantragung der umsatzsteuerlichen Regis-trierung, zusätzlich zum Formblatt 010 eine eidesstattliche Erklärung abgegeben werden, die elektronisch auf einem PDF-Formblatt ausgefüllt, ausgedruckt und handschriftlich von Geschäftsführern und Gesellschaftern unterzeichnet wird. Die handschriftlich unterzeichnete Erklärung wird anschließend eingescannt und dem PDF-Dokument angehängt. Das PDF-Formblatt nebst Anhang wird elektronisch an die ANAF übermittelt; anschließend wird die Empfangsbestätigung der eingereichten Erklärung dem Registrierungsantrag („Formblatt 010“) beigefügt.
Erhält die ANAF den Registrierungsantrag nebst Erklärung und stellt sie keine formellen Fehler darin fest, stellt sie die Ust.ID.Nr. noch am Tag der Antragstellung aus.
Weitere relevante Aspekte
Die Erklärung ist im Falle von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien von den Geschäftsführern abzugeben. Im Falle anderer Gesellschaften ist die Erklärung seitens der Geschäftsführer und der Gesellschafter, die mit mindestens 25 Prozent beteiligt sind, abzugeben. Diese Personen müssen die eidesstattliche Erklärung daher unterzeichnen.
Nach dem Wortlaut der Regelungen ist die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nicht verpflichtend. Unternehmen im Insolvenzverfahren wenden das vereinfachte Verfahren nicht an.
Die in der eidesstattlichen Erklärung enthaltenen Daten sind von der ANAF unabhängig von der Ausstellung der USt.ID.Nr. innerhalb von 15 Tagen zu prüfen. Bestehen Abweichungen zwischen den Informationen aus der Erklärung und denjenigen aus den Datenbanken der Steuerbehörden, benachrichtigt das Finanzamt die Betrugsbekämpfungsbehörde, welche eine Überprüfung der Gesellschaft einleitet.
Die Angabe von falschen Informationen in der Erklärung führt zu der Annahme, die Gesellschaft weise ein hohes steuerliches Risiko auf, sowie zu strafrechtlichen Konsequenzen. Für Anträge zur umsatzsteuerlichen Registrierung, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Anordnung in Bearbeitung befinden, gelten die alten Vorschriften.
Fazit
Der eigentliche Antrag auf umsatzsteuerliche Registrierung wird nach wie vor durch das Formblatt 010 gestellt; im vereinfachten Verfahren wird diesem Formblatt im Hinblick auf eine frühzeitige Registrierung die Empfangsbescheinigung der eidesstattlichen Erklärung zusätzlich beigefügt.
Das Verfahren ist für jene Steuerpflichtigen, die dringend die USt.ID.Nr. benötigen, eine Erleichterung, da es den Stopp ihrer Geschäftstätigkeit wegen fehlender Ust.ID.Nr. vermeiden kann. Kleine und mittlere Unternehmen, aber auch die meisten neu gegründeten Gesellschaften können sich damit grundsätzlich am Tag der Antragstellung umsatzsteuerlich registrieren.
Zu beachten ist wie immer der Formalismus (so muss die Erklärung handschriftlich unterzeichnet und eingescannt und zusätzlich als PDF mit elektronischer Signatur abgegeben werden). Vorsicht ist bei der Angabe der Daten geboten; bei Abweichungen zu den der ANAF verfügbaren Informationen übernimmt die Betrugsbekämpfungsbehörde.
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