Nachdem das Primärrecht im Bereich öffentlicher Auftragsvergabe Ende Dezember 2017 geändert wurde, traten im Juni und Juli 2018 neue Regelungen in Kraft, die sowohl das Primär- und Sekundärvergaberecht als auch die öffentlich-privaten Partnerschaften ändern. Somit wurden folgende rumänische Rechtsakte erlassen:
- die Dringlichkeitsverordnung Nr. 45/2018 1 (die „DVO“);
- der Regierungsbeschluss Nr. 419/2018 2;
- die Dringlichkeitsverordnung Nr. 46/2018 3;
- die Dringlichkeitsverordnung Nr. 55/2018 4;
- die Dringlichkeitsverordnung Nr. 39/2018 5.
Durch die o. g. Regelungen wurden zahlreiche Änderungen im Vergaberecht (z. B. über direkte Vergabe, Ausschlussgründe, vorherige Marktkonsultationen, den niedrigsten Preis) vorgenommen. Gleichzeitig entstand ein neuer Gesetzesrahmen im Bereich öffentlich-privater Partnerschaften, zumal das Gesetz Nr. 233/2016 am Tag des Inkrafttretens der Dringlichkeitsverordnung Nr. 39/2018 aufgehoben wurde.
Im Folgenden führen wir kurz einige der wichtigsten Neuerungen im Bereich der Rechtsmittel auf.
Vorläufige Mitteilung
Vor der Einreichung einer Anfechtung (rum. contestație) vor dem Rat zur Lösung der Beschwerden („CNSC“) oder beim Gericht musste bisher ein Bieter eine vorläufige Mitteilung (rum. notificare prealabilă) an den Auftraggeber übermitteln. Die Möglichkeit (jedoch nicht die Pflicht) der Einreichung einer solchen Mitteilung wurde in der rumänischen Gesetzgebung bereits im Jahr 2006 vorgesehen, kam aber nur selten zum Tragen. Im Gesetz Nr. 101/20166 wurde sie als zwingend geregelt und bot dem Auftraggeber drei Möglichkeiten: Ablehnung, keine Antwort oder Abhilfemaßnahmen.
Zweck der obligatorischen Mahnung war die Reduzierung der Anzahl von Anfechtungen, indem die Auftraggeber aufgrund einer solchen Mitteilung Abhilfemaßnahmen trafen. Die Praxis zeigte jedoch, dass die Auftraggeber nur selten diese Gelegenheit nutzten.
Durch die DVO wurde nun die Mitteilung beseitigt. Zusätzlich wurden kürzere Fristen im Anfechtungsverfahren vorgesehen, was zu einer kürzeren Dauer verhelfen soll.
Kaution
Laut DVO setzt die Anfechtung die Zahlung einer Kaution (rum. cauțiune) voraus. Somit müssen Kläger vor der Einreichung ihrer Anfechtung vor CNSC/Gericht diese Kaution zu Gunsten des CNSC/des Gerichts leisten. Die Kaution beträgt zwei Prozent des geschätzten/festgestellten Vertragswertes, wobei Obergrenzen zwischen 35.000 Lei und 880.000 Lei bestehen.
Die o. g. Kaution wird auf Antrag nicht früher als 30 Tage nach der endgültigen Entscheidung bzw. nach der Beendigung der Suspendierung des Vergabeverfahrens und/oder des Vertrages rückerstattet.
Fazit
Durch die zahlreichen Änderungen des Vergaberechts wird dessen Anwendung immer mühsamer. Eine ähnliche Entwicklung erfuhr die Gesetzgebung vor dem Jahr 2016, was durch das neue Gesetzespaket vermieden werden sollte. Die Lektionen der Vergangenheit sind allerdings nicht leicht umzusetzen. Die Beseitigung der vorläufigen Mitteilung stellt anscheinend eine endlich gelernte Lektion dar. Dadurch sowie verbunden mit kürzeren Fristen soll die Gesamtfrist der Streitigkeiten reduziert werden. Im Falle der Anfechtungen vor CNSC ist u. E. tatsächlich damit zu rechnen, nicht jedoch vor den Gerichten, die grundsätzlich über keine Spezialisierung im Vergaberecht verfügen und beliebig Termine vergeben.
Der Gesetzestext über die Kaution ist leider mangelhaft; weitere Erläuterungen sind somit erforderlich. Zusätzlich wurde die Kaution mit der früheren Wohlverfassungsgarantie (rum. garanție de bună conduită) verglichen, die unter bestimmten Aspekten für verfassungswidrig erklärt wurde. Der Gesetzgeber scheint die genannten Aspekte zwar berücksichtigt zu haben. Verfassungsstreitigkeiten können dennoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
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1 über die Änderung und Ergänzung verschiedener Akten im Bereich öffentlicher Auftragsvergabe
2 zur Genehmigung der Anwendungsnormen der Dringlichkeitsverordnung Nr. 98/2017 über die ex- ante-Kontrolle der Vergabeverfahren, zur Änderung des Regierungsbeschlusses Nr. 34/2009 über das Finanzministerium und des Regierungsbeschlusses Nr. 634/2015 über die Nationale Agentur für die Öffentliche Vergabe, sowie zur Änderung und Ergänzung der Anwendungsnormen zur Anwendung der Gesetze über die öffentliche Vergabe von Konzessionen, klassische öffentliche Aufträge und öffentliche Vergabe in den Wasser-, Energie,- Verkehrsversorgungs- und Postbereichen
3 über die Gründung, Organisierung und den Betrieb des Staatlichen Amtes für die Zentralisierung von Beschaffungen
4 zur Änderung und Ergänzung der Dringlichkeitsverordnung Nr. 114/2011 über öffentliche Auftragsvergabe im Bereich der Gesundheit und Verteidigung
5 über öffentlich-private Partnerschaften
6 über Rechtsmittel im Vergaberecht
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