Luxemburg (ADZ) – Laut Gerichtshof der Europäischen Union kann ein ausführendes Gericht die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht einfach deshalb verweigern, weil die Protokolle zur Eidablegung von Richtern im ausstellenden Land unauffindbar sind oder weil einer der Richter nur einen Eid als Staatsanwalt geleistet hat. Das gleiche gilt für Haftbedingungen im ausstellenden Staat, wenn das vollstreckende Gericht nicht zusätzliche Informationen bei der ausstellenden Behörde einfordert.
Das Urteil der Luxemburger Instanz ist relevant für den weiteren Verlauf des Falles Paul Lambrino. Französische Gerichte verweigerten die Auslieferung des 2020 in Rumänien rechtskräftig wegen Korruption zu drei Jahren und vier Monaten verurteilten 75-Jährigen unter der Begründung, dass das Nichtvorliegen eines Nachweises für die Ablegung des Eides durch Richter im verurteilenden Spruchkörper das Recht auf ein faires Verfahren verletzen würden.
Paul Lambrino ist im Moment in Malta, wo ein Auslieferungsverfahren gegen ihn läuft. Auch dort wurde erstinstanzlich seine Überstellung verweigert, weil Richter befürchteten, dass seine Grundrechte durch eine Gefängnisstrafe in Rumänien verletzt werden könnten.