Bukarest (ADZ) – Die Klage der AUR-Anwältin Silvia Uscov sei unbegründet, so das zuständige Gericht in seiner Entscheidung, gegen die weitere Rechtsmittel möglich sind. Uscov hatte am 12. Januar die Rechtmäßigkeit der Ernennung von Dacian Dragoș infrage gestellt, der auf Vorschlag von Präsident Nicușor Dan Verfassungsrichter wurde. Eine ähnliche Klage betrifft Verfassungsrichter Mihai Busuioc, der durch einen Senatsbeschluss ins Amt kam. Beide Verfahren wurden zeitgleich eingereicht, jedoch auf unterschiedliche Termine angesetzt.
Uscov argumentiert, Dragoș und Busuioc erfüllten nicht die gesetzlich geforderte Mindestdauer von 18 Jahren juristischer Tätigkeit oder juristischer Hochschullehre. Die Babeș-Bolyai-Universität erklärte dagegen, Dragoș sei seit 2002 an der Hochschule tätig und habe alle Stufen der akademischen Laufbahn bis zum Universitätsprofessor durchlaufen.
Die Präsidialverwaltung hat seinerseits nun das Verfassungsgericht angerufen, um die Bedeutung der Formulierungen „juristische Tätigkeit“ und „juristische Hochschullehre“ auszulegen, die das Gesetz als Voraussetzungen für eine Berufung an den Verfassungsgerichtshof vorsieht.





