Elektronische Signatur – Neuregelungen ab Oktober

Wie allgemein (jedoch noch nicht ausreichend) bekannt, vereinfachen und beschleunigen elektronische Signaturen die Unterzeichnung von Dokumenten erheblich, v. a. bei Geschäften unter Abwesenden. In diesem Bereich wurden mit dem Gesetz Nr. 214/2024 („das Gesetz“) praxisrelevante Neuerungen eingeführt, die ab dem 8. Oktober in Kraft treten werden. Vor diesem Hintergrund folgen einige praktische Erläuterungen zu den verschiedenen Arten elektronischer Signaturen (nachfolgend „ES“) sowie eine kurze Beschreibung der neuen Regelungen.

Rechtsrahmen

In Rumänien gelten derzeit v. a. folgende Vorschriften für ES:

  • Verordnung (EU) Nr. 910/2014 („eIDAS“);
  • Gesetz Nr. 455/2001 über die elektronische Signatur („Gesetz 455“);
  • DVO Nr. 38/2020 über die Verwendung elektronischer  Dokumente durch Behörden und Institutionen;
  • DVO 36/2021 über die Verwendung von ES in Arbeitsbeziehungen.
     

eIDAS ist als EU-Verordnung verbindlich und in Rumänien unmittelbar und vor dem Gesetz 455 anwendbar. Die Rechtswirkung elektronischer Signaturen wird aber grundsätzlich durch nationales Recht definiert.

Arten der ES

Das rumänische Recht unterscheidet zwischen der einfachen ES, der erweiterten ES (laut eIDAS „fortgeschrittene“ ES – für Dokumente mit mittlerem Risiko) und der qualifizierten ES (für Dokumente mit hohem Risiko).

Die qualifizierte ES wird von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt und beruht auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen. Daher besteht die Vermutung der Echtheit der Identität des Unterzeichners. Ein mit qualifizierter ES signiertes Dokument ist in Bezug auf seine Bedingungen und Wirkungen einem Akt mit privater Unterschrift gleichgestellt.

Gemäß eIDAS wird ferner eine qualifizierte ES aufgrund eines qualifizierten Zertifikats aus einem EU-Mitgliedsstaat in allen anderen Mitgliedsstaaten als qualifizierte ES anerkannt.

Für Einzelheiten verweisen wir auf unseren früheren Beitrag: stalfort.ro/wp-content/uploads/2024/02/20240222_ADZ_GP_Elektronische_Signatur.pdf 

Neuregelungen

Einfache ES
Ein elektronisches Dokument, das mit einer einfachen ES signiert ist, entfaltet in den folgenden Fällen Rechtswirkungen wie ein handschriftlich unterzeichnetes Dokument:

  1. Bei Rechtsgeschäften, die in Geld bewertet werden können und deren Wert die Hälfte des Mindestbruttogehalts unterschreitet; 
  2. Die Person, der das Dokument entgegengehalten wird, erkennt es an – einschließlich durch ganze oder teilweise, jedoch eindeutige Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Dokument;
  3. Die Vertragsparteien sind Unternehmer und haben zuvor durch gesondertes, handschriftlich oder mit qualifizierter ES unterzeichnetes Dokument ausdrücklich vereinbart, der einfachen ES die Rechtswirkungen der handschriftlichen Unterschrift zu verleihen.
     

Fortgeschrittene ES
Ein mit fortgeschrittener ES signiertes Dokument entfaltet in den folgenden Fällen Rechtswirkungen wie ein handschriftlich unterzeichnetes Dokument:

  1. Die fortgeschrittene ES, womit es signiert ist, wurde mit einem Zertifikat für die ES erstellt, das von einer öffentlichen Behörde oder Institution in Rumänien oder von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt wurde;
  2. Es wird von der Person, der es entgegengehalten wird, anerkannt – einschließlich durch ganze oder teilweise, jedoch eindeutige Erfüllung der Pflichten aus Dokument durch die Person, die die fortgeschrittene ES nicht anerkennt;
  3. Die Vertragsparteien haben im Voraus ausdrücklich durch gesondertes, handschriftlich oder mit qualifizierter ES unterzeichnetes Dokument vereinbart, dass die fortgeschrittene ES die Rechtswirkungen der handschriftlichen Unterschrift haben soll.

Qualifizierte ES
Hinsichtlich der qualifizierten ES bleibt es bei der Regelung, wonach diese einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt wird.

Grundsätzliches, Beweiskraft
Alle o. g. Arten der ES entfalten Rechtswirkungen und können grundsätzlich als Beweismittel vor Gericht verwendet werden. Ferner entfaltet jedes elektronische Dokument, das mit der gesetzlich dafür vorgesehen Art der ES oder mit einer qualifizierten ES unterzeichnet wurde, dieselbe Wirkung wie ein schriftliches Dokument. Trägt es eine Signatur, der nach dem Gesetz keine Wirksamkeit gleich einer handschriftlichen Unterschrift zukommt, dient es nur als „Anfang eines Beweises“ (praktisch als Indiz) aufgrund der rumänischen Zivilprozessordnung.

Beweislast
Je nach ES ist die Beweislast bei deren Nichtanerkennung oder Anfechtung vor Gericht unterschiedlich:

  1. Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Regelungen oder technischen Voraussetzungen für eine qualifizierte ES ist durch denjenigen, der sie infrage stellt, zu beweisen.
  2. Hingegen muss derjenige, der die Wirksamkeit einer einfachen oder fortgeschrittenen ES behauptet, demjenigen, der diese infrage stellt, diese beweisen. 
     

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