Geltendmachung von Forderungen bis ca. 10.000 Euro in Rumänien vereinfacht

Am 15. Mai 2025 trat das Gesetz Nr. 57/2025 zur Änderung des Art. 1026 Abs. (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft. Es ändert das Verfahren für sog. „geringwertige Forderungen“. Es vereinfacht die gerichtliche Geltendmachung bestimmter Ansprüche bis 50.000 Lei.

Überblick über das Verfahren

Das Verfahren für geringwertige Forderungen ist ein besonderes Verfahren, das die rumänische ZPO dem Gläubiger als Alternative zu  den weiteren Klagearten zur Verfügung stellt. Damit kann sich jeder Gläubiger, der eine bestimmte, unbestrittene und fällige Forderung, deren Wert den in der ZPO vorgesehenen Schwellenwert nicht überschreitet, hat, mit einem „Antrag über Geringwertforderungen“ (cerere de valoare redusă) an die zuständigen Gerichte wenden.

Das Verfahren findet ausschließlich schriftlich in nicht öffentlicher Sitzung und in der Regel ohne Ladung der Parteien statt, es sei denn, das Gericht hält es für erforderlich oder eine der Parteien beantragt etwas anderes. Das Gericht kann diesen Antrag jedoch ablehnen, wenn es in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls der Auffassung ist, eine mündliche Verhandlung sei entbehrlich.

Der Antragsteller füllt ein Standardformular aus, dem er alle Unterlagen zum Nachweis seiner Ansprüche beifügt. Sind die vom Kläger gemachten Angaben nicht klar genug oder ist das Formular nicht korrekt ausgefüllt, gibt das Gericht dem Kläger die Möglichkeit, dies unter Verwendung eines Standardformulars zu korrigieren oder zusätzliche Informationen/Dokumente bereitzustellen.

Der Beklagte ist seinerseits verpflichtet, auf die Ladung entweder durch ein gesetzlich festgelegtes Antwortformular oder auf andere geeignete Weise zu reagieren; das Gesetz erlaubt es dem Beklagten auch, Widerklage zu erheben.

Vorteile

Das spezielle Verfahren bietet folgende Vorteile:

  • die feste Gerichtsgebühr i. H. v. 200 Lei (d. h. unabhängig vom Streitwert, wie im Fall einer ordentlichen Leistungsklage)
  • die Gerichtskosten, die von der unterliegenden Partei zu tragen sind, werden vom Gericht nach Ermessen unter ausschließlicher Berücksichtigung des Streitwerts zugesprochen, was Meinungsverschiedenheiten über disproportionale Kostenerstattungen z. T. vermeiden sollte
  • das Urteil der ersten Instanz ist von Rechts wegen vollstreckbar, selbst wenn der Beklagte Berufung einlegt
  • die Vollstreckung kann nur aus wichtigen Gründen bei Leistung einer Sicherheit von 10 Prozent des strittigen Betrags suspendiert werden.


Zweck der Änderung

Die wichtigste Änderung des Verfahrens besteht darin, dass der Schwellenwert der Forderung, bis zu dem das vereinfachte Verfahren statthaft ist, von 10.000 auf 50.000 Lei erhöht wurde und damit dessen Anwendungsbereich stark erweitert wurde.

Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf den Wert nur die Hauptforderung, ohne Nebenkosten (Zinsen, Pönalien, Gerichtskosten usw.) berücksichtigt wird.

Der Hauptzweck der Gesetzesänderung besteht darin, die Effizienz der Gerichte zu verbessern und ihre Belastung zu verringern. Durch die Erhöhung des Maximalwerts der „geringwertigen Forderungen“ auf 50.000 Lei wird die Kategorie der Streitigkeiten, die schnell beigelegt werden können, erweitert und so die Prozessökonomie gefördert.

Das besondere Verfahren für geringwertige Forderungen bietet allen Beteiligten Vorteile, da es die Erledigung von Fällen ohne physische Anwesenheit der Parteien und damit eine erhebliche Verkürzung der Bearbeitungszeit ermöglicht.
Nicht zuletzt sind die in dieser Sache ergangenen Gerichtsentscheidungen nur mit der Berufung (apel) anfechtbar; das außerordentliche Rechtsmittel der Revision (recurs) ist nicht statthaft.

Situationen, in denen das Verfahren nicht anwendbar ist

Die ZPO schließt bestimmte Streitigkeiten, namentlich diejenigen in den Rechtsbereichen Steuern, Zoll, Verwaltung, Arbeitsrecht, Erbschaft, Schiedsgerichtsbarkeit, Insolvenz, Sozialversicherung und sonstiges (Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen, die in Ausübung öffentlicher Gewalt begangen werden, Familienstand oder Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen, vermögensrechtliche Ansprüche aus familiären Beziehungen, Vermietung von Immobilien usw.) ausdrücklich von der Anwendung dieses Verfahrens aus.

Fazit

Die Änderung der Schwellenwerte für geringfügige Forderungen ist ein wichtiger Schritt zur Optimierung des rumänischen Justizsystems, der die Erledigung solcher vergleichsweise unbedeutenden Forderungen beschleunigt und dementsprechend die Arbeitsbelastung der Gerichte verringert. Für Unternehmen mit vielen eher geringwertigen Forderungen dürfte dies interessant sein.

Gleichzeitig ist es wichtig, klare Überwachungs- und Evaluierungsmechanismen einzuführen, um sicherzustellen, dass die Verfahrenseffizienz nicht zu Lasten der Qualität der Justiz geht.


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