Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung aggressiver Werbetechniken auf dem Kapitalmarkt

Am 25. Juni 2024 wurde die Dringlichkeitsverordnung Nr. 71/2024 („DVO 71“) bezüglich der Einführung von Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung aggressiver Werbetechniken auf dem Kapitalmarkt, die von nicht im Register der Finanzaufsichtsbehörde („ASF“) eingetragenen Unternehmen praktiziert werden, veröffentlicht. Die meisten Bestimmungen der DVO 71 sind am 25. Juni 2024 in Kraft getreten.

Das Hauptziel der DVO 71 besteht darin, ein sichereres Investitionsumfeld und einen vorhersehbaren und klaren Rechtsrahmen zu schaffen, der zur nachhaltigen Entwicklung des lokalen Kapitalmarkts beiträgt. Hierzu wurden eine Reihe von Gesetzesänderungen vorgenommen und die Befugnisse der ASF erweitert, um die Harmonisierung, Klärung und Vervollständigung des Rechtsrahmens in diesem Bereich und die Entwicklung des Kapitalmarktes zu fördern.

Bekämpfung irreführender Werbung und aggressiver Kommunikationstechniken

Durch die DVO 71 wurden mehrere Bestimmungen zur Bekämpfung irreführender Werbung und aggressiver Kommunikationstechniken seitens nicht im Register der ASF eingetragenen Unternehmen eingeführt.

Stellt die ASF gesetzeswidrige Online-Inhalte fest, die nicht entfernt werden können oder sonstigen Schaden verursachen, hat sie gemäß der neuen DVO das Recht, kurzfristig und effizient einzugreifen. Innerhalb eines Arbeitstages kann sie das Nationale Institut für Forschung und Entwicklung in der Informatik – ICI Bukarest – auffordern, den Zugang zu den ".ro"-Domänen von Webseiten mit solchem gesetzeswidrigem Content zu sperren.

Darüber hinaus sind die Anbieter von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten nunmehr verpflichtet, innerhalb von maximal 10 Tagen den Zugang zu den Inhalten der Webseiten von nicht im ASF-Register eingetragenen Unternehmen, die Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten anbieten, zu sperren.

Die von der ASF hierfür erlassene Einzelmaßnahme muss konkrete Angaben enthalten, z. B. Daten zur Identifizierung des Kommunikationsanbieters, die Gründe, wofür die Nutzer nicht auf die Inhalte zugreifen dürfen, und eine genaue URL der illegalen Inhalte. Der Bescheid der ASF wird den zuständigen Stellen übermittelt und kann innerhalb von 30 Tagen beim Appellationsgericht Bukarest angefochten werden.

Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen zieht schwerwiegende Konsequenzen nach sich. Anbietern, die die von der ASF erlassenen Maßnahmen missachten, drohen Geldbußen zwischen 25.000 und 100.000 Lei. Die Nationale Behörde für die Verwaltung und Regulierung der Kommunikation wird diese Verstöße auf Antrag der ASF feststellen und sanktionieren.

Alternative Investmentfonds

Die DVO 71 führt auch Änderungen im Hinblick auf die Verwalter alternativer Investmentfonds ein. Im Grunde handelt es sich hierbei um Maßnahmen zur Debürokratisierung und Vereinfachung der rechtlichen Vorschriften für die Zulassung, die Organisation und den Betrieb solcher Investmentfonds. 

Zudem werden die Verwalter alternativer Investmentfonds verpflichtet sein, für die Mitglieder ihrer Verwaltungsstrukturen Mandatsverträge mit einer Laufzeit von höchstens vier Jahren abzuschließen. Darüber hinaus müssen diese Einrichtungen bestimmte Arbeitsverfahren einführen, von denen ihre Zulassung durch die ASF abhängt.

Lokale Verwaltungsbehörden

Auch die lokalen Verwaltungsbehörden bleiben von den Änderungen der neuen DVO nicht unberührt. Die ASF hat nunmehr die Möglichkeit, Prospekte für lokale Behörden zu genehmigen, die öffentliche Angebote von Schuldverschreibungen durchführen oder diese auf einem geregelten Markt zulassen möchten. Dies wird zur Entwicklung des inländischen Anleihemarktes beitragen, die Anlegerbasis verbreitern und die Transparenz von Anleiheemissionen erhöhen. 

Finanzdienstleistungsunternehmen

Die DVO enthält auch Bestimmungen über die Amtszeit von Direktoren in Finanzdienstleistungsunternehmen (SSIF), Zentralverwahrern, Marktbetreibern und zentralen Gegenparteien. Im Wesentlichen müssen diese Einrichtungen Mandatsverträge für eine Höchstdauer von vier Jahren abschließen.

Außerdem wird die Frist für den Abschluss des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer SSIF von 60 Tagen auf grundsätzlich sechs Monate verlängert. Mit dieser Änderung wird ermöglicht, dass das beaufsichtigte Unternehmen der Emittent sein kann und der Erwerb zeitabhängig vom Angebot der auf dem Markt zum Verkauf stehenden Aktien ist.

Fazit

Die Verabschiedung der DVO 71 wird es Investoren als Verbraucher von Finanzdienstleistungen erleichtern, Zugang zu Investitionsprodukten zu erhalten, die sowohl in Rumänien als auch in anderen Mitgliedstaaten entwickelt wurden. Die eingeführten Maßnahmen werden sich positiv auf die Risikodiversifizierung der Investoren sowie auf die Entwicklung und Steigerung der Attraktivität des rumänischen Kapitalmarktes auswirken. 


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