Reschitza – Mikrokredite zur Gründung von Familienfarmen durch Landwirte vermittelt das Ministerium für Landwirtschaft im Rahmen des Nationalen Programms für Ländliche Entwicklung über die Agentur für Zahlungen zwecks Ländlicher Entwicklung und Fischereiwesen. In der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 43/15. Mai 2013 werden die Rahmenbedingungen skizziert, durch die das Agrarressort insbesondere mittels der Maßnahme 121 – „Modernisierung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungen“ – diejenigen Landwirte unterstützen kann, die neue „Familienfarmen“ gründen möchten.
Es handelt sich um Finanzierungs- und Kreditvergabemechanismen bei Projekten, die im Rahmen einer Analysesession bewertet und eventuell zur Förderung selektiert werden. Dabei handelt es sich ausschließlich um Ko-Finanzierungen durch Mikrokredite. Laut Antragsführer muss der Antragsteller bereits im Augenblick der Vorlage des Finanzierungsansuchens (mittels einer eigenverantwortlichen Erklärung) nachweisen können, dass er über die Mittel zur Ko-Finanzierung verfügt, da das Landwirtschaftsministerium über die Maßnahme 121 bloß als Schaltstelle zur Vermittlung von EU-Finanzierungen auftritt, also keine Haushalts- bzw. Steuergelder, sondern EU-Zuschüsse handhabt. Die Mikrokredite sind nicht rückzahlpflichtig und dienen praktisch dazu, den Initiatoren die Gründung von Familienfarmen zu erleichtern.
Die Höchstsumme, die den Landwirtefamilien zwecks Gründung neuer Farmen gewährt werden kann, beträgt umgerechnet 75.000 Euro, wobei der Höchstwert der Investitionen in der Gründungsphase 125.000 Euro betragen kann – in diesem Fall wäre entsprechend eine private Ko-Finanzierung von 50.000 Euro nötig. Zeitgleich können Antragsteller auch Startup-Darlehen für den Produktionsstart in diesen Farmen beantragen, erläuterte die Nationale Agentur für Zahlungen zwecks Ländlicher Entwicklung und Fischereiwesen, ANDRP, wobei jeder Landwirt bis zu umgerechnet 25.000 Euro genehmigt bekommen kann. Derlei Kredite müssen sodann binnen maximal zehn Jahren rückerstattet werden, wobei eine zusätzliche ein- bis dreijährige „Schonzeit“ eingeräumt werden kann. Die Dauer dieser „Schonzeit“ ist u.a. von der Art des Unternehmens abhängig, für das der Kredit angefordert wird.