Neue Gesetzgebung zur Genehmigung von Direktinvestitionen

Ausländische Investitionen stellen auch für Rumänien einen wesentlichen Bestandteil der nationalen Wirtschaftsentwicklung dar. Die Dringlichkeitsverordnung Nr. 46/2022 („DVO 46“) bestimmt eine Genehmigungspflicht bestimmter Direkt- und Neuinvestitionen und wurde mehrmals geändert.

Kontext

Um Risiken für die nationale Sicherheit und die wirtschaftliche Ordnung entgegenzuwirken, unterliegen Direktinvestitionen gemäß der DVO 46 einer Prüfung und ggf. Genehmigung durch eine spezialisierte Kommission, die dem rumänischen Kartellamt untergeordnet ist.

Infolge von Änderungen der DVO 46 sowie des Wettbewerbsgesetzes am 6. Dezember 2023 sowie am 20. Dezember 2024 findet diese auch im Fall von EU-Investoren und ebenfalls auf rumänische Investitionen Anwendung.

Im Februar 2025 hat das Kartellamt den Entwurf einer Verordnung zu Leitlininen und Verfahrensfragen veröffentlicht.

Ausländische Investoren, EU-Investoren und rumänische Investoren sind somit verpflichtet, deren Investition vor der tatsächlichen Durchführung bei der Kommission anzumelden und deren Genehmigung abzuwarten (standstill obligation).

Direktinvestitionen

Diese Definition ist sehr weit. Sie erfasst u. a. Investitionen, die eine tatsächliche Beteiligung an der Leitung oder Kontrolle eines Unternehmens ermöglichen, oder Investitionen in den Prüfungs- und Genehmigungsprozess, die zum Erwerb einer Minderheitsbeteiligung führen, jedoch dem Investor trotz fehlender Kontrolle über ein Unternehmen oder ein Geschäft eine aktive Beteiligung an der Geschäftsführung ermöglichen.
Hierunter fallen u. a. die Darlehensgewährungen, die Stammkapitalerhöhungen rumänischer Gesellschaften oder sonstige Investitionen.

Meldepflichten

Es werden drei Kategorien von Investitionen unterschieden:
    (i) ausländische Direktinvestitionen,
    (ii) EU-Investitionen,
    (iii) neue Investitionen.

Eine Meldepflicht besteht dann, wenn die Investition folgende Bedingungen kumulativ erfüllt:

  1. sie erfolgt in einem der Tätigkeitsbereiche, die der Oberste Rat für Landesverteidigung (CSAT) durch Beschluss wie folgt (und weit) festlegt hat:
    a. Sicherheit von Bürgern und Gemeinschaften;
    b. Grenzsicherheit;
    c. Energiesicherheit;
    d. Transportsicherheit;
    e. Sicherheit der Systeme zur Grundversorgung;
    f. Sicherheit der kritischen Infrastruktur;
    g. Sicherheit der EDV- und Kommunikationssysteme;
    h. Sicherheit der Finanz-, Steuer-, Bank- und Versicherungstätigkeiten;
    i. Sicherheit der Herstellung und des Verkehrs von Waffen, Munition, Sprengstoffe und Giftstoffe;
    j. Industriesicherheit;
    k. Katastrophenschutz;
    l. Landwirtschafts- und Umweltschutz;
    m. Schutz der Privatisierung von staatlichen Unternehmen oder deren Management.
  2. ihr Wert übersteigt zwei Millionen Euro (Teilinvestitionen in mehreren Etappen werden addiert).


Führt eine (EU oder Nicht-EU) Investition in den Bereichen gemäß Punkt 1 zur Änderung der Kontrolle über ein Unternehmen, einschließlich durch Joint Ventures, muss der Investor die Genehmigung unabhängig davon beantragen, ob die Investition bei dem Kartellamt als wirtschaftlicher Zusammenschluss anmeldepflichtig ist.

Wird eine genehmigungspflichtige Investition ohne Meldung getätigt, drohen Bußgeld bis zu 10 Prozent des weltweiten Umsatzes des Investors und die Stilllegung des Investitionsprojekts. Beeinträchtigt die Investition  die Sicherheit oder öffentliche Ordnung Rumäniens bzw. die Projekte/Programme der EU, kann sie ferner annulliert werden.

Genehmigungsverfahren

Das Genehmigungsverfahren umfasst mehrere Etappen:

  1. Genehmigungsantrag;
  2. Bewertung der Auswirkungen auf die Sicherheit;
  3. Entscheidung über den Antrag, wie folgt:
    • Genehmigung der Investition;
    • bedingte Genehmigung der Investition (mit Maßnahmen bzw. Verpflichtungen hinsichtlich des Verhaltens oder der Struktur des Investors);
    • Ablehnung der Investition (wenn diese die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Rumäniens, bzw. EU-Projekte/Programme beeinträchtigt).
  4. Zusätzliche Maßnahmen.

Die Kommission kann bei Risiken zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen wie die Kontrolle über das Management oder Beschränkungen bei Technologieübertragungen oder des Zugang zu sensiblen Informationen ergreifen.

Für die Prüfung und Genehmigung der Investition ist bei Antragstellung eine Gebühr von 10.000 Euro fällig. Stellt sich die Investition als nicht genehmigungspflichtig heraus, wird die Gebühr zurückerstattet.

Fristen

Es gelten folgende Fristen und Meilensteine:

  • Ausstellung des Vorschlags durch die Kommission: 60 Tage ab Vollständigkeit des Antrags;
  • endgültige Entscheidung durch das Kartellamt: 30 Tage (in der Praxis i. d. R. früher);
  • falls erforderlich, Einholung von Stellungnahmen verschiedener Behörden (z. B. des rumänischen Nachrichtendienstes): 20 Tage ab Antragstellung;
  • Einholung der Stellungnahme des CSAT: 90 Tage ab Antragstellung.


Fazit

Die Genehmigungspflicht für wesentliche Investitionen umfasst in Rumänien eine ungeahnte Vielzahl von Transaktionen bzw. Vorgängen. Angesichts der drohenden Sanktionen ist eine genaue Prüfung geboten.


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