Bukarest (ADZ) – Obwohl das Verfassungsgericht (VG) die Einwände von Präsident Nicușor Dan zur Erweiterung der Eilverordnung 31/2002 über das Verbot von Organisationen, Symbolen und Handlungen mit faschistischem, legionärem, rassistischem oder xenophobem Hintergrund sowie den Personenkult zu Kriegsverbrechern, Schuldigen des Genozids oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit als unbegründet abgewiesen hatte, schickte dieser das sog. Vexler-Gesetz, das die OUG verschärfen soll, erneut zur Prüfung an das Parlament zurück.
Hierzu erklärte Dan auf Facebook: der Staat habe „die Pflicht, entschlossen gegen Hass, Xenophobie und Aufhetzung zur Diskriminierung“ vorzugehen, doch könne diese nur durch „klare, vorhersehbare“ Gesetze erfüllt werden, andernfalls riskiere man „den gegenteiligen Effekt“. Dan hält das Gesetz in der aktuellen Form für unklar in der Definition einiger Straftatbestände. Einige Artikel könne man „missbräuchlich interpretieren und Personen ohne jeglichen Bezug zu Extremismus inkriminieren“. Beim Verbot der Verbreitung von Material mit xenophobem Inhalt werde nicht klar zwischen extremistischer Propaganda, Fiktion und Lehrmaterial unterschieden.





