Die rumänische Regierung hat umfangreiche Änderungen und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz des rumänischen Staatshaushalts sowie zur Optimierung der Steuererhebung und Ausgaben eingeleitet. In diesem Zusammenhang wurde am 15. Dezember 2025 das rumänische Gesetz Nr. 239/2025 veröffentlicht. Art. XXIX des Gesetzes enthält mehr als 50 Änderungen des geltenden Insolvenzgesetzes, die erhebliche Praxisrelevanz haben. Welche Neuerungen sind besonders relevant?
Neue Legaldefinition: „mit dem Schuldner eng verbundene Personen“
Das novellierte Insolvenzgesetz klassifiziert jene Personen als „mit dem Schuldner eng verbunden“ (persoane strâns legate de debitor), die dessen wirtschaftliche Aktivitäten entscheidend beeinflussen können oder von dessen Insolvenz begünstigt würden. Solche Personen sind zur Selbstanzeige verpflichtet, während der Insolvenzverwalter sie aktiv aufspüren muss.
Dieser Begriff dient der Regulierung bzw. Limitierung bestimmter Insolvenzoperationen. So bedürfen der Verkauf/die Übertragung von Vermögensgegenständen an mit dem Schuldner eng verbundene Personen der Erfüllung spezieller Voraussetzungen – etwa der Genehmigung durch den Syndikus-Richter. Zudem ist die Teilnahme an dem Gläubigerausschuss auf eine einzige mit dem Schuldner eng verbundene Person beschränkt.
Verlängerte Insolvenzantragsfrist
Die Frist, innerhalb der ein Unternehmen Antrag auf Eröffnung der eigenen Insolvenz stellen muss, wurde von 30 auf 45 Tage ab Eintritt des Insolvenzzustands verlängert.
Verlängerte Prüfungsfrist für Steuerverbindlichkeiten
Mit Ausnahme der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Schuldnerunternehmens müssen alle Gläubiger (inklusive der Staatshaushalt) den Antrag auf Anmeldung ihrer Forderungen bis zu einem gerichtlich festgelegten Datum bei Gericht einreichen.
Jedoch ist der rumänische Fiskus auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt, die steuerlichen Verbindlichkeiten des Schuldners zu prüfen und auch neue Forderungen anzumelden. Musste dies bislang innerhalb von 60 Tagen nach der Bekanntgabe der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen, erlaubt das neue Insolvenzgesetz nun eine Verlängerung um weitere 60 Tage auf richterliche Anordnung.
Um dem Fiskus genügend Vorbereitungszeit zu verschaffen, ist der Schuldner verpflichtet, diesen mindestens 15 Tage vor der Stellung des Insolvenzantrags bei Gericht über die Absicht, die Insolvenzeröffnung zu beantragen, zu informieren.
Haftung der für den Insolvenzzustand verantwortlichen Personen verschärft
Die erste wesentliche Änderung in diesem Sinne betrifft die Einführung einer neuen Kategorie von Personen, gegen die Haftungsansprüche wegen Insolvenzverursachung geltend gemacht werden können. Dazu zählen natürliche oder juristische Personen, die Kontrolle über die finanziellen oder operativen Entscheidungen des Schuldners ausüben – unabhängig davon, ob sie eine offizielle Position im Unternehmen einnehmen. Dies umfasst de facto Einflussnehmer ohne formelle Rolle.
Zusätzlich wird eine relative Vermutung eingeführt: das Versäumnis, buchhalterische Unterlagen fristgerecht einzureichen, gilt als Nachweis einer unrechtmäßigen Buchführung. Diese Vermutung erleichtert Insolvenzverwaltern die Beweisführung, kann aber widerlegt werden.
Ebenfalls neu ist die Fehlhandlung der Verwertung von Schuldnervermögen an mit dem Schuldner verbundene Personen, mit der Absicht, Werte zum Nachteil der anderen Gläubiger der Liquidierung zu entziehen. Es drohen die Anfechtung der Übertragung und die Inhaftungnahme.
Das Insolvenzgesetz ermöglicht nun auch jedwedem Gläubiger, unabhängig vom Wert seiner Forderungen, Haftungsantrag gegen (vermeintlich) Verantwortliche zu stellen. Bislang war dies nur von der Gläubigerversammlung Bevollmächtigten oder Gläubigern mit mehr als 30 Prozent der Gesamtforderungen gestattet. Diese Liberalisierung soll den Gläubigerschutz stärken.
Haftbar erklärte Personen dürfen zehn Jahre nicht mehr Geschäftsführer eines rumänischen Unternehmens sein. Zudem ist es ihnen für fünf Jahre verboten, Gesellschaften zu gründen oder Entscheidungsbefugnisse in bestehenden Unternehmen auszuüben
Fazit
Diese Änderungen zielen primär auf den Kampf gegen Fehlhandlungen ab, die es Personen erleichtern, vom Insolvenzzustand zu profitieren. Einige davon, z. B. die Erlaubnis jedes Gläubigers, Haftungsantrag zu stellen, sind jedoch fragwürdig. Diese öffnet Raum für böswillige (und u. U. unbegründete) Klagen, die das bereits komplexe rumänische Insolvenzverfahren weiter erschweren können. Ob die Maßnahmen letztlich Effizienz und Staatseinnahmen steigern, wird die Praxis zeigen.
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