Disponibilitätsprinzip in Rahmen spezieller Verwaltungsbehörden

Das Disponibilitätsprinzip sieht voraus, dass das Objekt und die Grenzen eines Prozesses, durch die Anfragen und Verteidigungen der Verfahrensbeteiligten gegeben sind - dies gemäß Artikel 9, Absatz (2) der Prozessordnung.

Mit anderen Worten, einerseits bestimmen die Verfahrensbeteiligten den Rahmen des Prozesses, denn sie bestimmen das Objekt und die Beteiligten des Prozesses. Andererseits muss die Instanz nur über das urteilen, was die Beteiligten gefordert haben und darf ablehnen oder annehmen nur was gefordert wurde, kann nur zum Teil abweisen oder annehmen, und darf auch nichts anderes oder mehr entscheiden als gefordert wurde. Diese Situation ist Grund für außerordentliche Rechtsmittel gemäß Artikel 509, Absatz (1), Punkt (1) der Prozessordnung.

Im Verwaltungsrecht (als Zweig des öffentlichen Rechts) hat das Disponibilitätsprinzip jedoch einen anderen Inhalt als der zuvor erwähnte, im Sinne dass die Rechte und die Interessen der Beteiligten vom  öffentlichen Interesse gemindert werden.

Diese Angelegenheit ist von besonderen Bedeutung beim Umgang mit Fallumständen die von speziellen Verwaltungsbehörden entschieden werden, wie es der Nationalrat für die Belegung von Beschwerden (Consiliul Național de Soluționare a Contestațiilor) ist.

Gemäß Gesetz 101/2016, Artikel (26), Absatz (2), prüft der Nationalrat die Legalität und die Richtigkeit der angefochtenen Handlung und kann zudem folgende Stellung nehmen:

a)    Trifft eine Entscheidung, wobei es die angefochtene Handlung/den angefochtenen Akt teilweise oder im Ganzen storniert;

b)   Verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber einen neuen Akt zu erlassen;

c)    Ordnet jede andere notwendige Maßnahme an, außer jenen von Punkt a) und b), notwendig zur Korrektur der Akten, die das Vergabeverfahren betreffen.

Folglich hat der Gesetzgeber für diesen Bereich ausdrücklich die Möglichkeit geregelt, dass das Verwaltungsgericht jede andere Maßnahme ordnet, auch jene, die vom Beschwerdeführer nicht erstellt wurde, um die Akten zu beheben, die das Vergabeverfahren betreffen.

Deswegen gelten als Prioritätskriterien bei der Prüfung/Analyse des Nationalrates für die Belegung von Beschwerden (Consiliul Național de Soluționare a Contestațiilor) die Einhaltung der Vorschriften des öffentlichen Auftragsvergaberechts und nicht die Richtigkeit des Beschwerdeverfahrens. So kann die Situation auftauchen, dass der Nationalrat die Beschwerde erkennt, jedoch eine andere Maßnahme bestimmt, Maßnahme, die eine negative Auswirkung auch für den Beschwerdeführer haben kann.

Einen tatsächlichen und sehr interessanten Rechtsfall zu oben erwähnten Thema ergab die Verfahrensakte, Nummer 3730/2017, wo der Gewinner einer Ausschreibung, die Korrektur des Preises forderte, zu dem die Ausschreibung gewonnen wurde. Der Nationalrat gab der Beschwerde zum Teil statt und ordnete an, dass der öffentliche Auftraggeber alle Angebote neubewertet, einschließlich auch das Angebot des Beschwerdeführers (der Gewinner der Ausschreibung), sodass auch sein Angebot abgelehnt wurde und die Ausschreibung annulliert wurde.

   Dănoiu & Simionovici Law Office, Temeswar

 

   Redaktionelle Bearbeitung: Siegfried Thiel