Bukarest (ADZ) - Nach Auffassung des Verfassungsgerichts sei es Sache der ordentlichen Instanzen, die Umstände von Amtsmissbrauch zu prüfen und Unschlüssigkeiten durch Auslegung der Rechtsvorschriften zu klären – auch ohne einen gesetzlich festgelegten Schwellenwert für entstandene Schäden.
Damit weichen die Verfassungsrichter zum Teil erheblich von ihrer bisherigen Rechtsprechung ab, wonach für die Beurteilung der Schwere eines Amtsmissbrauchs und dessen Verfolgung als Straftat eine Schadensschwelle erforderlich war.
In einer anderen Entscheidung fordert das Verfassungsgericht den Gesetzgeber auf, die Strafprozessordnung durch Bestimmungen zu ergänzen, die eine nachträgliche wirksame Überprüfung der Rechtsmäßigkeit geheimdienstlicher Abhörungen zulassen, wenn diese als Beweismittel im Strafverfahren noch vor der gerichtlichen Anklageerhebung eingebracht werden.