Bukarest (ADZ) - Entsprechend einem Urteil von Dienstag des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuG) dürfen Fahrzeuge, für die bereits eine Steuer entrichtet wurde, die nachträglich mit dem Unionsrecht für unvereinbar erklärt wurde, nicht von der geltenden Fahrzeugsteuer befreit werden. In Rumänien ist seit dem 15. März 2013 bei der Ersteinschreibung von Gebrauchtwagen aus dem Ausland oder beim ersten Besitzerwechsel von bereits im Land eingeschriebenen Fahrzeugen eine Umweltsteuer zu entrichten. Bisher waren Fahrzeuge von dieser Steuer befreit, für die zwischen 2008–2013 die damals geltende Ersteinschreibungssteuer entrichtet wurde. Dies ist laut Urteil des EuG nun nicht mehr möglich.