Bukarest (ADZ) - Zwei am Dienstag von der Legislative verabschiedete Änderungen des neuen Strafgesetzbuches, das zum 1. Februar 2014 in Kraft treten soll, räumen den Volksvertretern eine erhöhte Immunität ein. So verabschiedete das Unterhaus eine Gesetzesänderung, durch die Staatschef, Parlamentsabgeordnete, Lokalräte, Bürgermeister, Kreisratsvorsitzende und deren Stellvertreter sowie „Freiberufe“ ausübende Beschäftige im Staats- oder privatwirtschaftlichen Sektor – wie etwa die Chefs autonomer Regiebetriebe, Anwälte, Notare u. a. – nicht mehr unter den im Strafgesetzbuch vorgesehenen Sammelbegriff „Staatsbeamte“ fallen.
Damit kann die Antikorruptionsbehörde DNA gegen sie in Fällen von Amtsmissbrauch, Bestechung oder Einflussnahme nicht mehr ermitteln. Auch der Integritätsbehörde ANI werden die Hände gebunden, da die Abgeordneten alle „Verwaltungshandlungen“ aus dem Delikt des Interessenskonflikts ausklammerten – womit z. B. Vertreter der Lokalverwaltungen künftig wann immer Firmen der eigenen Verwandtschaft öffentliche Aufträge ohne Furcht vor Konsequenzen zuschieben können, da ihr Tun stets als „Verwaltungshandlung“ zu rechtfertigen wäre.
Die Korruptionsbekämpfungsbehörden des Landes reagierten entsetzt: ANI-Chef Georgescu zeigte auf, dass die etwa 25 laufenden Ermittlungen seiner Behörde gegen Abgeordnete restlos kompromittiert würden, DNA-Chefin Kövesi hob hervor, dass derzeit 28 Verfahren gegen Volksvertreter vor Gericht anhängig sind, und warf der Legislative vor, mit ihren Änderungen gegen die von Rumänien eingegangenen internationalen Konventionen zur Korruptionsbekämpfung zu verstoßen. Auch der Oberste Magistraturrat rügte die verabschiedeten Ausnahmeregelungen aufs Schärfste und hob hervor, diese weder zu Gesicht bekommen noch gebilligt zu haben.
Staatschef Traian Băsescu geißelte am Abend den „neuen Schlag gegen den Rechtsstaat“ – die jüngsten Änderungen des Strafgesetzbuches würden „zehn Jahre Korruptionsbekämpfung zunichtemachen“. Er werde das Strafgesetzbuch in seiner aktuellen Form nicht gegenzeichnen, sondern es dem Parlament zurücksenden und danach notfalls vor dem Verfassungsgericht anfechten.