Bukarest (Mediafax/ADZ) - Mehrere neue Regelungen im Arbeitsgesetzbuch sind ab 24. Januar in Kraft getreten, wobei es sich u. a. um eine Angleichung an die europäische Arbeitsgesetzgebung handelt. Von besonderem Interesse dürfte die Stärkung des Rechts auf Erholungsurlaub sein.
Bei der Berechnung des Jahresurlaubs werden – im Unterschied zu bisherigen Regelungen – Krankenurlaub, Mutterschaftsurlaub oder Urlaub zur Betreuung des kranken Kindes nicht mehr teilweise vom Jahresurlaub abgezogen, sondern als volle Arbeitstage mitberechnet. Für diese Tage hat der Arbeitnehmer mithin vollen Anspruch auf Erholungsurlaub. Diese Perioden werden auch beim Dienstalter angerechnet.
Selbst bei Arbeitsunfähigkeit, die das gesamte Jahr dauert, besteht Anspruch auf Erholungsurlaub, der innerhalb von 18 Monaten zu gewähren ist. Diese günstigere Regelung mit den 18 Monaten gilt auch für den Fall, dass ein Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub aus berechtigten Gründen in dem betreffenden Jahr nicht voll in Anspruch nehmen konnte. Andererseits sieht das Gesetz 12/2015 vor – es ändert bisherige Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs ab -, dass unentschuldigt gefehlte Tage oder unbezahlte Urlaubstage vom Dienstalter bei der Rentenberechnung abgezogen werden. Gerechtere Regelungen wurden auch für das System der Leiharbeiter (salariaţi temporari) geschaffen.