Bukarest (ADZ) - Das Zentrale Wahlbüro hat am Dienstag abermals klargestellt, dass „die rechtliche Grundlage für eine Aufstockung der Wahllokale im Ausland“ gegeben ist – und damit die Position des Auswärtigen Amtes, dies sei vor der Stichwahl nicht mehr möglich, erneut widerlegt. Konkret geht es im Streit der beiden Behörden um die Auslegung eines Artikels des Gesetzes 370/2004, der u. a. „gleiche Wählerlisten“ erwähnt.
Das Wahlbüro hebt diesbezüglich hervor, dem Auswärtigen Amt schon am 4. November erläutert zu haben, dass der Begriff „gleiche Wählerlisten“ nur Wahllokale im Inland betrifft, da jene im Ausland ja sowieso über keine ständigen Wählerlisten verfügen. Doch bleibt die Eröffnung zusätzlicher Wahllokale im westlichen Ausland nach wie vor unwahrscheinlich. Die Regierung stockte den Etat des Außenministeriums am Dienstag zwar auf, allerdings bloß für „mehr Stempel und Wahlkabinen“.
Außenminister Teodor Meleşcanu erklärte, dass letztlich das Wahlbüro zuständig für die Wahlorganisation sei, und empfahl den Auslandsrumänen, am Sonntag „möglichst früh aufzustehen“, um sicherzustellen, dass sie ihre Stimme abgeben können. Darüber hinaus sagte Mele{canu, dass sein Vorgänger die Wahlbeteiligung im Ausland falsch eingeschätzt habe: Corlăţean sei von den der Europawahl ausgegangen, während Präsidentschaftswahlen im Allgemeinen auf weit mehr Interesse stoßen.