Reschitza - Elena Solomonesc, die Direktorin der Kreisagentur für Zahlungen und Sozialinspektion Karasch-Severin, präsentierte auf der Novembertagung des Ausschusses für Sozialen Dialog die Lage der Personen, denen der Empfang von Vergütungen für erlittenes Leid durch die am 6. März 1945 installierte kommunistische Diktatur während ihrer Deportation, politischen Haft oder der Gefangenschaft laut Gesetz 118/1990 genehmigt wurde. Insgesamt lebten im Banater Bergland, laut Solomonesc, noch 1119 Nutznießer dieser staatlichen Sühnemaßnahme, die für jedes Jahr des Zwangsaufenthalts oder des ihnen aus politischen Gründen zugefügten Leids steuerfrei feststehende Summen monatlich erhalten.
„Genaugenommen“, so Elena Solomonesc, „haben wir im Banater Bergland 799 Personen, die direkt Betroffene der kommunistischen Repressionsmaßnahmen sind, und 320 Nachkommen derselben. Aber es liegen uns auch jetzt noch Gesuche von Betroffenen oder deren Nachkommen vor, die auf eine Resolution warten, weil ihre Gesuche noch nachgeprüft und untersucht werden. Aber sobald alle Vorbedingungen erfüllt sind, werden auch diese Leidtragenden in den Genuss ihrer Rechte seitens des Staates gelangen. Nach dem Juli 2013 ist die Zahl der Gesuche stark angestiegen, weil eine Gesetzesnovellierung in Kraft trat, die nicht nur rumänischen Staatsbürgern, sondern auch ehemaligen rumänischen Staatsbürgern, die heute im Ausland leben, diese staatlichen Gelder zuspricht. Übrigens: das Recht, solcherlei Kompensationen vom rumänischen Staat zu fordern, erlischt nicht.“
Das novellierte Gesetz 118/1990 sieht vor, dass Personen, die aus politischen Gründen von der Diktatur verfolgt und schikaniert wurden, die ab dem 6. März 1945 installiert wurde, oder diejenigen, die ins Ausland deportiert wurden („Russlanddeportation“, 1945-49) oder die in Gefangenschaft geraten waren, das Recht haben, eine monatliche Entschädigung von 400 Lei steuerfrei zu bekommen für jedes Jahr, das sie in politischer Haft, in Gefangenschaft oder unter Zwangsaufenthalt in anderen Ortschaften oder im Ausland verbringen mussten, es schließt also auch die Bărăgandeportierten oder die Verurteilten ein, die am Donau-Schwarzmeerkanal als Arbeitssklaven unter Haftbedingungen tätig sein mussten. Ob diese Betroffenen in Rente sind oder nicht, spielt keine Rolle bei dieser Entschädigungszahlung in Raten.
Im Gesetzestext, den Solomonesc vor dem Ausschuss für Sozialen Dialog der Präfektur zitierte, steht auch, dass „der Gatte/die Gattin eines unter obigen Bedingungen und Umständen Verstorbenen, Verschwundenen, während der Haft Ermordeten oder willkürlich in einem Lager oder psychiatrischen Anstalten Internierten, Deportierten, Gefangenen oder zum Zwangsaufenthalt Verurteilten das Recht auf eine monatliche Kompensationszahlung von steuerfreien 400 Lei zusteht, wenn sie nachher keine weitere Ehe eingegangen sind. Die Kompensationszahlung kann zur Rente hinzugerechnet werden.“