Bukarest (ADZ) – Von elf auf vierzehn steigt in diesem Jahr die Zahl der arbeitsfreien Tage gegenüber 2016, indem die 2016 vom Parlament für arbeitsfrei erklärten Tage hinzukommen. Wie manche Zentralzeitungen bemerken, fallen „leider“ drei dieser Tage 2017 auf (ohnehin freie) Wochenenden.
Nach dem 2. Januar folgt mit dem 24. Januar (ein Dienstag), dem Jahrestag der Vereinigung der Donaufürstentümer (1859) der nächste arbeitsfreie Tag im Januar. Es folgt Ostermontag (17. April), der 1. Mai (ein Montag), der 1. Juni (Kindertag, ein Donnerstag), der 5. Juni (Pfingstmontag), der 15. August (Mariä Himmelfahrt, Dienstag), der 30. November (St. Andreas, Donnerstag), der Nationalfeiertag am 1. Dezember, Weihnachten (25.-26. Dezember). Auf Wochenenden entfallen 2017 der 1. Januar, der 16. April, und der 4. Juni – letztere beide, als Ostern und Pfingsten, immer Sonntage.
Alle arbeitsfreien Tage sind im Arbeitsgesetzbuch verankert. Sollten diese Tage von den Arbeitgebern aus betriebstechnischen Gründen nicht gewährt werden können, müssen sie binnen 30 Tagen den Arbeitnehmern zugutekommen. Besteht überhaupt keine Möglichkeit, die gesetzlich vorgesehenen arbeitsfreien Tage zu gewähren, muss den Arbeitnehmern neben dem ihnen zustehenden Lohn ein Lohnzuschlag gewährt werden, der nicht unter 100 Prozent liegen darf.