Hermannstadt – Seit dem 1. April ist der städtische Abschleppdienst in Hermannstadt/Sibiu wieder in der Altstadt sowie den Stadtvierteln unterwegs. Seine Tätigkeit nimmt der Dienst, welcher der Lokalpolizei untergeordnet ist, infolge eines Stadtratsbeschlusses anlässlich der Januarsitzung und der Festlegung der Abschleppgebühren im Monat März wieder auf. Abgeschleppt werden die Fahrzeuge, die beispielsweise im Gültigkeitsbereich des Schildes „Halteverbot“, auf den Zebrastreifen und 25 Meter davor oder danach, in Haltestellen, auf Geh- oder Fahrradwegen abgestellt werden. Zusätzliche Informationen hierzu stehen auf der Internetseite des Bürgermeisteramtes unter www.sibiu.ro zur Verfügung. Abgeschleppt werden die Fahrzeuge aufgrund eines von der Lokal- oder der Verkehrspolizei aufgesetzten Feststellungsprotokolls, wobei die Polizisten auch infolge ihrer Benachrichtigung durch die Bürger tätig werden können. Nachdem das Fahrzeug abgeschleppt worden ist, benachrichtigt der feststellende Beamte die Zentrale der Lokalpolizei hierüber, welche ihrerseits das Kennzeichen und die Marke des abgeschleppten Fahrzeuges, den Ort des Einsatzes und jenen der Lagerung an die Zentrale des Polizeiinspektorates weiterleitet, sodass sich der Halter schlimmstenfalls hier über den Aufbewahrungsort informieren kann.
Die Lokalpolizei hat zurzeit zwei Abschleppfahrzeuge zur Verfügung, die von 15 Mitarbeitern betrieben werden, weitere fünf Mitarbeiter sind an der Kassa tätig. Was die Kosten anbelangt, kommen zur Abschleppgebühr in Höhe von 350 Lei eine Transportgebühr von 100 Lei sowie eine Aufbewahrungsgebühr von 150 Lei, die ab Mitternacht des Tages fällig wird, der dem Tag folgt, an dem das Fahrzeug abgeschleppt wurde. Kommt der Halter zum Fahrzeug bevor es abgeschleppt wird, zahlt er nur die Abschleppgebühr in Höhe von 350 Lei. Sollte er zugegen sein, sich aber weigern, die Gebühr zu entrichten, erhält er keinen Zugang zum Fahrzeug und dieses wird abgeschleppt. Sollten abgeschleppte Fahrzeuge nicht innerhalb von 30 Tagen abgeholt werden, kommt das Gesetz 421/2002 betreffend herrenlosen oder auf öffentlicher oder privater Domäne des Staates aufgegebenen Kraftfahrzeugen zur Anwendung.