Hermannstadt (ADZ) - Im Amtsblatt (Monitorul oficial) Nr. 623 vom 15. Juli d. J. ist das tags zuvor von Präsident Klaus Johannis promulgierte Gesetz Nr. 130/2020 erschienen. Das Gesetz ergänzt Dekret-Gesetz Nr. 118/1990 über die Entschädigung von Personen, die aus politischen Gründen von der am 6. März 1945 eingesetzten Diktatur in Rumänien verfolgt oder nach dem 23. August 1944 ins Ausland deportiert oder gefangengenommen worden sind (wiederveröffentlicht im Amtsblatt Nr. 631 vom 23. September 2009 unter Beachtung der späteren Novellierungen und Ergänzungen). Das neue Gesetz ergänzt Artikel 5 mit fünf weiteren Absätzen, die sich auf die Entschädigung der Kinder der Verfolgten und Deportierten beziehen.
Die Ergänzung des Entschädigungsgesetzes sieht in Absatz 5 vor, dass Kinder von in Kämpfen mit den kommunistischen Repressionsorganen, während der Bauernrevolten oder im Gefängnis Verstorbenen sowie Vermissten, Zwangsdeportierten oder -umgesiedelten eine monatliche Entschädigung von 500 Lei erhalten. Absatz 6 bezieht sich auf die Kinder der in Artikel 1, Absatz 1 und 2 von Gesetz 118/1990 vorgesehenen Personen (die aus politischen Gründen Festgehaltenen, in die Psychiatrie Gesperrten, Zwangsumgesiedelten sowie nach dem 23. August 1944 ins Ausland Deportierten), die zum Zeitpunkt der gegen einen oder beide Elternteile getroffenen Zwangsmaßnahmen minderjährig waren. Diese Nachkommen haben das Recht auf eine monatliche Entschädigung in gleicher Höhe wie der Elternteil. Das nach der in Artikel 1, Absatz 1 und 2 vorgesehenen Situation geborene Kind (also nach Haft, Zwangsaufenthalt, usw.) erhält 50 Prozent der dem Elternteil zugesprochenen Summe. Wenn beide Elternteile als politisch Verfolgte entschädigt werden, wird die höhere Entschädigungssumme in Betracht gezogen.
Selbst wenn das Gesetz – laut Amtsblatt – mit dem 18. Juli 2020 in Kraft tritt, muss vorerst auf die Anwendungsbestimmungen gewartet werden. Auch ist im derzeitigen Haushalt keine Summe für diese Entschädigungen vorgesehen.