Die Staatsanwältin und das Tagesgeld

Auf Zeit versetzte Staatsanwältin muss 33.000 Lei Tagesgeld dem Staat erstatten

Orawitza/Reschitza – Die erste Staatsanwältin des Gerichtshofs Orawitza, Otilia Iolanda Isac (gewesene Micloșină) ist von der Nationalen Administration der Staatsreserven und für Sonderfragen (ANRSPS) vor Gericht wegen Erstattung unrechtmäßig kassierter 32.734 Lei Tagesgeld verklagt worden. Der Prozess fand vor dem Kreisgericht in Reschitza statt. Das Gericht entschied in erster Instanz, dass die Staatsanwältin die Summe (es handelt sich um Tagesgelder für freie Tage und die Wochenenden, nicht für Arbeitstage) zu erstatten hat. Die Beklagte wandte sich nun ans Berufungsgericht in Temeswar, das noch keinen Termin für die Neuverhandlung der Causa angesetzt hat.

Die heutige Erste Staatsanwältin des Orawitzaer Gerichtshofs ist 2014 vom Justizministerium ans Innenministerium und von dort nach Orawitza versetzt worden, wo sie zuerst Rechtsberaterin der Nationalen Administration der Staatsreserven – der jetzigen Klägerin – war. Dass Otilia Iolanda Isac dafür Tagesgelder verrechnete ist normal, denn ihre Versetzung war anfangs auf Zeit und sie hatte in Orawitza keinen festen Wohnsitz, tat also Dienst in einer fremden Ortschaft. Dass sie sich auch die freien Tage und Wochenenden mit Tagesgeld vergüten ließ, fand ANRSPS nicht normal und klagte die ursprünglich ausgezahlten und nachmalig als unrechtmäßig gerichtlich eingeforderten fast 33.000 Lei (rund 6800 Euro) zurück, nachdem eine einfache formelle schriftliche Aufforderung dazu von der Staatsanwältin zurückgewiesen wurde.

Insgesamt hatte die Staatsanwältin in ihrem vorherigen Beruf als Rechtsberaterin 115.645 Lei in Form von Tagesgeld beansprucht für die Zeitspanne 07.12.2015 – 19.05.2017, die sie bei der Nationalen Administration der Staatsreserven und für Sonderfragen in Orawitza gearbeitet hatte. Davon hat die Generalstaatsanwaltschaft die freien Tage und Wochenenden abgezogen und befunden, dass das rechtmäßige Tagesgeld bei 82.911 Lei liegt, dass also die Differenz erstattet werden muss. Dem hielt die Staatsanwältin vor Gericht entgegen, dass es im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt sei, dass ein Tagesgeld nur für Arbeitstage, nicht auch für freie und Wochenendtage auszuzahlen ist, zumal der Langzeitaufenthalt sich in der fremden Ortschaft auch über die Wochenenden und freien Tage erstreckt hat. Und außerdem sei die Rückzahlungsforderung bereits verjährt.

Das Kreisgericht in Reschitza gab der Klägerin ANRSPS recht. Die Beklagte ging in Berufung.