vp. Hermannstadt – Angesichts der Vorgaben des Gesetzes Nr. 14/2018 zur Annahme des Dringlichkeitserlasses 33/2016 zur Änderung und Ergänzung einiger Normen betreffend die standesamtlichen Unterlagen weist die Hermannstädter Kreisdirektion auf einige für die Bewohner relevante Aspekte hin.
Im Fall der verspäteten Eintragung der Geburten und sollte der Antragsteller nicht über den von der Geburtenklinik ausgestellten Geburtsschein verfügen, wird die Geburtsurkunde aufgrund der vom Sondergesetz vorgesehenen Unterlagen sowie einer kostenlosen rechtsmedizinischen Auswertung ausgestellt. Das Verfahren ist in diesem Fall aufwendiger, da zusätzliche technisch-materielle Schritte durchgangen werden müssen und die Urkunde nur mit der Bewilligung des Bürgermeisters der jeweiligen territoriellen Verwaltungseinheit sowie der Genehmigung der Kreisdirektion des Einwohnermeldeamtes ausgestellt wird. Besonders weist diese darauf hin, dass die Unterlassung der Eintragung der Neugeborenen negative Folgen für deren grundlegenden Rechte betreffend die Gesundheit, ihre Identität sowie ihre Bildung haben könnte.
Betreffend die Umschreibung der standesamtlichen Urkunden oder Auszüge, einschließlich der mehrsprachigen Auszüge aus standesamtlichen Urkunden der Bürger, welche die rumänische Staatsbürgerschaft aufgrund der Artikel 10 und 11 des Gesetzes Nr. 21/1991 angenommen haben und die über keinen Wohnsitz in Rumänien verfügen, wird dieses Verfahren auch über das Einwohnermeldeamt der Kreishauptstadt abgewickelt, innerhalb von 60 Tagen ab Eingabe des Umschreibungsantrags, mit vorheriger Bewilligung der Kreisdirektion des Einwohnermeldeamtes sowie des jeweiligen Bürgermeisters. Desgleichen reichen die Personen, welche die rumänische Staatsbürgerschaft annehmen oder erneut annehmen und davor über einen Wohnsitz im Land verfügt haben, ihre Anträge auf Umschreibung der standesamtlichen und/oder mehrsprachigen Urkunden oder Auszüge bei dem lokalen Einwohnermeldeamt ein und nicht mehr, wie bisher, beim Einwohnermeldeamt des Bezirkes 1 Bukarest. Dabei richtet sich man nach dem letzten Wohnsitz im Land, vor dem Verlust der Staatsbürgerschaft oder nach der in dem von der Einwanderungsbehörde ausgestellten Dokument angegebenen Adresse.