Gesundheitsversicherung klärt Krankenurlaubsgeld

Trotz vieler öffentlicher Diskussionen um die Zahlung des ersten Krankenurlaubstages – offiziell keine Änderung

Reschitza – Ionuț Popovici (PSD), der Direktor der Gesundheitsversicherungskasse Karasch-Severin, berief eine Pressekonferenz ein, um über die Medien den Stand der Diskussionen um die umstrittene Nichtbezahlung des ersten Tags eines Krankenurlaubs zu klären. Bekanntlich ist am 1. Februar 2026 (befristet bis am 31. Dezember 2027) der Eilbeschluss der Regierung 91/2025 in Kraft getreten, durch den der Zahlungsmodus der Krankenurlaube zeitlich befristet geändert wird. Die öffentlich geforderten Änderungen des Eilbeschlusses – etwa, bei chronisch Kranken auch den ersten Urlaubstag zu bezahlen – sind offiziell (noch?) nicht angenommen worden, dies eine erste Präzisierung des (wegen seines Pendelns zwischen Parteien und Posten umstrittenen) CAS-Chefs von Karasch-Severin.

Der Eilbeschluss wird also angewandt, der am 31. Dezember im Amtsblatt „Monitorul Oficial“ veröffentlicht wurde und der den Eilbeschluss der Regierung OUG 158/2005 abgeändert hat. Die Nicht-Auszahlung des Beginns der Krankenurlaube, die ab dem 1. Februar 2026 und bis zum 31. Dezember 2027 von den Ärzten verschrieben werden, wird angewandt. Lies: von der Gesamtzahl der Krankenurlaube, die ein Arzt einem Patienten verschreibt, wird bei der Berechnung der aufgrund der Versicherung dem Patienten zustehenden Bezahlung von „Krankenurlaubsgeld“ ein Tag abgezogen. Popescu: „Für die ärztlichen Zertifikate der genannten Zeitspanne werden die Zahlungen seitens der Sozialversicherungskasse um den Wert eines Tagessatzes verringert.“

Die effektive Bezahlung vom zweiten bis einschließlich zum sechsten Tag des Krankenurlaubs obliegt den Arbeitgeber, der danach die betreffende Summe bei der Gesundheitsversicherungskasse abrechnet. Alle nachfolgenden Tage Krankenurlaub, ab einschließlich dem siebenten Tag, werden übers Budget des Nationalen Einheitsfonds für Soziale Gesundheitsversicherungen (FNUASS) abgewickelt.

Der bei der Bezahlung ignorierte/übersprungene Tag des Krankenurlaubs gilt nichtsdestotrotz laut Gesetz als Tag, an dem die Gesundheitsversicherung ohne Unterbrechung läuft, er unterbricht also nicht den Status eines Versicherten. Hingegen sieht das Gesetz vor, dass die Verantwortlichkeit für die Nichtbezahlung des ersten Tags des Krankenurlaubs auf den Arbeitgeber fällt. Die Dokumentationen/Nachweise zwecks Rückerstattung der vom Arbeitgeber für Krankenurlaube ab dem erste Februar 2026 ausgezahlten Gelder können der Versicherungskasse „frühestens im März” vorgelegt werden zwecks Verrechnung und Rückzahlung – man versteht: die Arbeitgeber müssen in Vorlage treten … Der Chef von CAS Karasch-Severin präzisiert: „Bis zur Stunde wurde nichts über Ausnahmen von diesen Regelungen verabschiedet und veröffentlicht, auch wurden der Gesundheitsversicherungskasse Karasch-Severin keinerlei offizielle Papiere oder Botschaften in dieser Hinsicht übermittelt. Zudem wurden bisher keinerlei Bemerkungen, Adnotate oder Klagen über diesen Eilbeschluss der Regierung oder betreffs seines Anwendungmodus bei unserer Versicherungskasse registriert.” 

Hinsichtlich der Patienten, die eine Sonderbehandlung aufgrund ihrer Erkrankungen erfahren, vor allem jener, die im (medizinisch weniger gut versorgten) ländlichen Raum leben, versicherte CAS-Chef Popovici, dass diese „wei-terhin ärztliche Dienstleistungen, Arzneien, medizinische Hilfsmittel und, sofern das der Fall sein sollte, auch die Zertifizierung ihrer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit – Krankenurlaub – verschrieben bekommen, „sofern es der gesetzliche Rahmen erlaubt. Die Gesundheitsversicherungskasse bleibt ihrer Sendung treu.”

Diese Erklärungen kommen in einem Kontext, wo Gesundheitsminister Alexandru Rogobete wiederholt verlauten ließ, dass man an einer Revidierung und Relativierung der Eilorder 91/2025 arbeite, die Ausnahmen von der Regelung des Nichtbezahlens des ersten Tages des Krankenurlaubs bei chronisch Kranken vorsieht. Er sprach von „Ausnahmeregelungen für Patienten, die regelmäßig und reell eine Unterstützung ihrer Behandlung durch Krankenurlaub brauchen.“ Die Regelung durch OUG 91/2025 müsse „nuanciert“ werden, um eine „korrekte Anwendung” zu finden. So „verallgemeinert“, wie sie jetzt angewendet wird, sei sie „ungerecht“. Zu dieser Schlussfolgerung seien er und sein Team gelangt, nach Begegnungen und Aussprachen mit den Interessenvertretungen der chronisch Kranken. Gesundheitsminister Rogobete kündigte einen Eilbeschluss zur Korrigierung des bereits in Anwendung befindlichen Eilbeschlusses an. Bisher steht dieser aus.