Haftbedingungen des Ex-Bürgermeisters

Mihai Stepanescu „provisorisch” in der Temeswarer Haftanstalt

Reschitza/Temeswar – Anfang Juli hat das Temeswarer Berufungsgericht das Urteil gegen den Ex-Bürgermeister von Reschitza, Mihai Stepanescu (PSD), bestätigt: drei Jahre Freiheitsentzug, bei fünf Jahren auf Bewährung, genauso, wie es das Kreisgericht Karasch-Severin vorher in Reschitza gefällt hatte. Mitte Juli stellte er sich der Strafe in der Haftanstalt in der Popa-Şapcă-Straße in Temeswar, wo er gegenwärtig „provisorisch“ die übliche einmonatige bis sechswöchige Anpassungs- und Quarantänezeit verbringt. Zwischendurch, so Gefängnissprecherin, Hauptinspektorin Magdalena Radu, muss die Gefängnisleitung gemeinsam mit den Gefängnispsychologen entscheiden, wie Stepanescu seine Haftzeit verbringen wird.

Zur Wahl stehen der „völlig offene“ Vollzug, wo der Abgestrafte ohne Überwachung einer Arbeit außerhalb der Gefängnismauern nachgehen kann, sich aber täglich dort zu stellen hat, oder ein „halboffener Vollzug“, wo er, zusammen mit den anderen Häftlingen, außerhalb des Gefängnisses arbeiten kann, allerdings unter Bewachung – in beiden Fällen bringt ihm die erbrachte Arbeit eine Verringerung der Strafdauer ein – oder im geschlossenen Vollzug, also hinter den Gefängnismauern. Welche der Vollzugsarten bei Stepanescu angewandt wird, muss bis Ende dieses Monats entschieden werden, heißt es seitens der Gefängnissprecherin, auf Anfrage.

Das Urteil gegen Stepanescu war vom Kreisgericht Karasch-Severin in Reschitza gefällt worden. Es wurde sowohl von der Staatsanwaltschaft (diese hatte mindestens das Doppelte, „sechs bis neun Jahre Freiheitsentzug“, gefordert) als auch von den Anwälten des Verurteilten (die einen Freispruch gefordert haben) angefochten, ist vom Berufungsgericht aber, als letzte Instanz, bestätigt worden. Stepanescu war in flagranti bei der Annahme von Schmiergeld erwischt worden, das er als Gegenleistung für Begünstigungen bei der Vergabe von Aufträgen der Stadt erhielt. Demgemäß wiesen ihm die Staatsanwälte ein ausgeklügeltes System der Schmiergelderpressung nach, das er über Jahre angewandt hat. Im Urteil wird nichts erwähnt von der Konfiszierung des unrechtmäßig erworbenen Geldes.