Hermannstadt – Arbeitsfähige Personen, die zurzeit Sozialhilfen seitens des Bürgermeisteramtes Hermannstadt/Sibiu beziehen, können sich die Rechtspersonen, beeidigten Freiberufler, Individual- oder Familienunternehmen, die ihre Tätigkeit in der Stadt Hermannstadt entfalten, mithilfe des Sozialdienstes der Stadtverwaltung als kurzfristig Beschäftigte vermitteln lassen.
Die neue Tätigkeit ist der Änderung des Gesetzes Nr. 416/2001 betreffend den Mindestlohn zu verdanken, den das Gesetz Nr. 192/2018 garantiert, womit darauf abgezielt wird, die lokal verfügbaren Arbeitskräfte zu nützen. Aufgrund der Vorgaben der vorgenannten Gesetze wird die Stadtverwaltung einen saisonalen Tätigkeitsplan entsprechend den eingegangenen Anfragen ausarbeiten.
Konkret können sich die Arbeitkräfte suchenden Rechtspersonen mit einem schriftlichen Antrag an den Sozialdienst mit Sitz in der Schewisgasse/Bulevardul Victoriei 1-3, Zimmer S2 oder an die E-Mail-Adresse protsoc@sibiu.ro richten, in dem sie die auszuführende Tätigkeit, die benötigte Anzahl an kurzfristig Beschäftigten und das Arbeitsprogramm angeben. Die Anträge sind bis zum 20. des Monats für den Folgemonat einzureichen.
Das Bürgermeisteramt weist darauf hin, dass die Vorgaben des Gesetzes Nr. 52/2011 bestimmen, dass der Lohn, die Arbeitszeit sowie die weiteren Pflichten durch direkte Verhandlung zu vereinbaren sind. Die neu in Kraft getretene Gesetzgebung sieht auch vor, dass ein Empfänger von Sozialhilfen seinen Anspruch auf Sozialhilfen ab dem der Feststellung des Verstoßes folgenden Monat verliert, wenn er zwei Arbeitsangebote ablehnt. Der betroffene Bürger hat anschließend erst nach einem Kalenderjahr wieder die Möglichkeit, Sozialhilfen zu beantragen.