Hermannstadt – Natürliche Personen mit ständigem Wohnsitz in Rumänien, die ein bis zu sieben Jahre altes Kind aus gefährdeten familiären Verhältnissen in erzieherische Obhut nehmen wollen, werden ihre selbst erwählte zivile Aufgabe ab dem 1. Januar 2019 unter leicht geänderten gesetzlichen Bestimmungen durchführen müssen. Pünktlich zum Jahresbeginn tritt das Gesetz 268/2018 in Kraft, durch dessen Anwendung die Inhalte des Gesetzes 272/2004 ihre Gültigkeit verlieren. Die neue gesetzliche Verordnung betreffend den Schutz und die Förderung von Kinderrechten besagt, dass bis zu sieben Jahre alte Kleinkinder aus unzureichenden Familien- und Wohnverhältnissen nicht mehr dauerhaft in öffentlichen Kinderheimen untergebracht werden dürfen. Stattdessen kommt der zivilen Einsatzbereitschaft freiwilliger natürlicher Personen, erziehungs- und pflegebedürftige Kinder in ihrem eigenen Wohnraum und Alltag sozial zu integrieren, verstärkte Bedeutung zu. Interessenten können sich ab sofort ein Attest ausstellen lassen, das zu der Ausübung sämtlicher Aufgaben beruflicher Aushilfseltern (asisten]i maternali profesioni{ti, AMP) berechtigt.
Freiwillige Aushilfseltern müssen mehrfache Bedingungen erfüllen, um eines oder mehrere bedürftige Kinder in persönliche Aufsicht nehmen zu können. Eine uneingeschränkte berufliche Belastbarkeit, der hindernisfreie Zugang zu medizinischen und erzieherischen Grunddienstleistungen sowie der körperlich und geistig einwandfreie Gesundheitszustand zählen mit zu den wichtigsten Eigenschaften, die von den Antragsstellern gewährleistet werden müssen. Zudem ist eine neutrale Zivilhaltung erforderlich, die das in Obhut genommene Kind vor gesellschaftlicher Benachteiligung aufgrund einer bestimmten ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit schützt. Sich bewerbende Aushilfseltern müssen ebenfalls sicherstellen, dass den in Erziehung zu nehmenden Kindern keine öffentlichen Nachteile infolge mangelhaften Gesundheitszustandes erwachsen. Der private Wohnraum muss die gängigen Bedürfnisse nach Kochmöglichkeiten, Hygiene, Sauberkeit, Erholungsraum und Erziehung berücksichtigen. Nicht zuletzt ist eine in allen Lebensbereichen vorbildliche persönliche Führung seitens der Antragssteller zwingend erforderlich.
Nicht berechtigt zu beruflichen Aushilfseltern sind natürliche Personen, deren Identität aufgrund eines Verbrechens im öffentlichen Strafregister verzeichnet ist, die durch richterlichen Beschluss von ihrer erzieherischen Befähigung dauerhaft entmündigt worden sind, sowie auch natürliche Personen, deren eigene Kinder in der Obhut anderer Aushilfseltern aufwachsen. Disqualifizierende Kriterien sind auch Geisteskrankheiten und übertragbare chronische Gesundheitsschäden.
Interessenten, die zu Aushilfseltern befähigt werden, erhalten einen monatlichen Finanzzuschuss, der dem Wert des landesweiten Mindestgehaltes entspricht. Die Finanzbeihilfe wird weiter-hin durch Sonderprämien und den Sold des staatlichen Kindergeldes aufgestockt und berücksichtigt den erzieherischen Mehraufwand infolge sämtlicher eventueller Behinderungen geistiger oder körperlicher Art der in Aufsicht genommenen Kinder.
In direktem Verhältnis zu der einschlägigen Gesamtlage im Land Rumänien herrscht auch im Kreis Hermannstadt/Sibiu bekannt-lich eine hohe Nachfrage nach freiwilligen beruflichen Aushilfseltern. Lokale Antragssteller werden gebeten, Kontakt zur Leitstelle für Aushilfserziehung der Hermannstädter Sozialbehörde für Kinderschutz aufzunehmen, deren Büroräume auf der Fleischergasse/Mitropoliei 2 telefonisch unter der Rufnummer 0269/232066 erreicht werden können. Nähere Details hält auch die Homepage www.dasib.ro bereit.